Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20250417_40Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Tennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl Nr 18/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 28/2025, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei der Marktgemeinde Werfen und den Gemeinden Golling an der Salzach, Scheffau am Tennengebirge, Abtenau, Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Werfenweng und Pfarrwerfen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.“
„(6) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2025 tritt mit 18. April in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.“
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