Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk St. Johann/Pg.
LGBLA_SA_20250311_21Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk St. Johann/Pg.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Gemäß § 41 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF wird verordnet:
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk St. Johann/Pg. umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
(1) Die Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Zusätzlich ist die Verordnung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. und an den Anschlagtafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen.
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