Salzburger Sozialunterstützungsgesetz und Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20250213_14Salzburger Sozialunterstützungsgesetz und Salzburger Sozialhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/2024, wird geändert wie folgt:
„(8) Die Beiträge gemäß den Abs 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto des Landes bis zum dritten Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) nach Fälligkeit, sind dafür keine Verzugszinsen zu verrechnen. Ab dem vierten Werktag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.“
„(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(2a) Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat.“
„(10) Die §§ 35 Abs 8 sowie 36 Abs 1, 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 36 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Das Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2024, wird geändert wie folgt:
„(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto des Landes bis zum dritten Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) nach Fälligkeit, sind dafür keine Verzugszinsen zu verrechnen. Ab dem vierten Werktag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.“
Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet § 40 Abs 10 vorletzter und letzter Satz Anwendung.“
„(21) Die §§ 40 Abs 10 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 41 vorletzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
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