Verordnung betreffend das Verbot des Betretens des Uferbereiches der Salzach im Bereich Flusskilometer 64.900 bis 65.600 (linke und rechte Uferseite)
LGBLA_SA_20250108_2Verordnung betreffend das Verbot des Betretens des Uferbereiches der Salzach im Bereich Flusskilometer 64.900 bis 65.600 (linke und rechte Uferseite)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 8 Abs 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Betreten des Uferbereiches der Salzach einschließlich der im Flussbett situierten Geschiebeumlagerungen zu Erholungszwecken im Bereich der linken und der rechten Salzachseite von Flusskilometer 64.900 (Bereich Lehener Brücke) bis 65.600 Bereich (Bereich Müllnersteg) verboten.
(2) Das Betretungsverbot nach Abs 1 gilt jedenfalls nicht für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung von Räumung und Umlagerung im bezeichneten Bereich durch hierzu befähigte Personen.
Die vom Betretungsverbot umfassten Bereiche sind dem Plan (Anlage A), welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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