Wohnbauförderungsverordnung 2025 – S.WFV 2025
LGBLA_SA_20241223_134Wohnbauförderungsverordnung 2025 – S.WFV 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 2 Abs 2 und 3, 3 Abs 1, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 4, 9 Abs 2, 21 Abs 2, 22 Abs 3 und 4, 23 Abs 2, 24 Abs 2, 26 Abs 2 und 3, 28 Abs 2, 30 Abs 3, 32 Abs 3 und 4, 33 Abs 1 und 3, 34 Abs 5, 36 Abs 8 und 38 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2025 – S.WFG 2025, LGBl Nr 123/2024, wird verordnet:
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 4 S.WFG 2025 können verwendet werden:
(2) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße
Haushalts-Jahreseinkommen
Haushalts-Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
in €
in €
eine Person
40.000
3.333
zwei Personen
60.000
5.000
drei Personen
72.000
6.000
vier Personen
84.000
7.000
fünf Personen
96.000
8.000
sechs Personen
108.000
9.000
mehr als sechs Personen
120.000
10.000
Haushaltsgröße
Haushalts-Jahreseinkommen
Haushalts-Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
in €
in €
eine Person
57.000
4.750
zwei Personen
87.000
7.250
drei Personen
93.000
7.750
vier Personen
105.000
8.750
fünf Personen
110.000
9.167
sechs Personen
118.000
9.833
mehr als sechs Personen
127.000
10.583
(2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 Z 1 können bei geförderten Mietwohnungen um bis zu 100 % überschritten werden, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:
(1) Für den Zugang zu einer geförderten Mietwohnung sind außer Personen gemäß § 9 Abs 1 S.WFG 2025 auch folgende Fremde österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
(2) Für den Nachweis des Bezugszeitraums nach Abs 1 Z 2 lit b werden Zeiten angerechnet, in denen Freiwilligenarbeit geleistet oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet.
(4) Der Nachweis von Deutschkenntnissen gilt als erfüllt durch Vorlage:
(1) Der nicht rückzahlbare Zuschuss für den Erwerb oder die Errichtung einer Wohnung nach § 21 Abs 1 S.WFG 2025 beträgt in €:
Erwerb nach
§ 21 Abs 1 Z 1 und 2
Errichtung nach
§ 21 Abs 1 Z 3 und 4
Errichtung nach
§ 21 Abs 1 Z 5 und 6
52.000
32.000
20.000
62.000
42.000
72.000
52.000
80.000
62.000
(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (§ 21 Abs 1 Z 1 und 2 S.WFG 2025) oder den Errichtungskosten (§ 21 Abs 1 Z 3 bis 6 S.WFG 2025) zumindest 30 % durch Fremdmittel bei einem Kreditinstitut aufgebracht werden, für deren Rückzahlung eine Laufzeit von zumindest 5 Jahren vereinbart ist. Bei Förderung des Erwerbs einer neu errichteten Wohnung (§ 21 Abs 1 Z 1 S.WFG 2015) zählen dabei die Kosten von Autoabstellplätzen (Tiefgaragen-Abstellplatz, Carport, Abstellplatz) nicht zum Kaufpreis.
(3) Beim Erwerb einer neu errichteten Wohnung wird keine Förderung gewährt, wenn der Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
Eigentum
Baurecht
in der Stadt Salzburg
9.000 €
6.200 €
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden
7.500 €
5.700 €
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus
6.800 €
5.400 €
in den Gemeinden des Lungaus
5.800 €
5.200 €
Dabei zählen die Kosten von Autoabstellplätzen (Tiefgaragen-Abstellplatz, Carport, Abstellplatz) nicht zum Kaufpreis.
(4) Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung setzt die Gewährung eines Zuschusses voraus, dass
(5) Bei Förderungen nach § 21 Abs 1 Z 3 bis 6 S.WFG 2025 dürfen die Baukosten 200.000 € nicht unterschreiten.
(1) Für die Tilgung und Verzinsung eines für den Erwerb oder die Errichtung nach § 21 S.WFG 2025 aufgenommenen Hypothekardarlehens können auf Ansuchen der Förderwerber frühestens ab dem auf die Übergabe der Wohnung folgenden Kalendermonat rückzahlbare unverzinsliche Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Betrages gewährt, um den die Summe aus Zinsen und Tilgung des Hypothekardarlehens 39 % des vom Kreditinstitut bei Vertragsabschluss auf Basis der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung ermittelten Einkommens übersteigt. Das für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse der Folgejahre zu Grunde zulegende Einkommen ist dabei jährlich um den fixen Satz von 3 % zu erhöhen. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Der so berechnete Annuitätenzuschuss ist mit dem Betrag von 500 € monatlich begrenzt.
(3) Annuitätenzuschüsse sind während und nach Tilgung des Hypothekardarlehens in monatlichen Beträgen zurückzuzahlen, soweit die Summe aus Zinsen und Tilgung des Hypothekardarlehens 39 % des nach Abs 2 berechneten Einkommens unterschreitet. Dem Annuitätenzuschuss ist ein konkret ermittelter Zuschuss- und Tilgungsplan zu Grunde zu legen. Dieser Zuschuss- und Tilgungsplan kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (wesentliche Einkommensminderung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Karenz udgl) auf Ansuchen einmalig erneut gewährt werden; dabei ist die Rückzahlungsphase entsprechend zu verlängern. Nach Tilgung des Hypothekardarlehens hat die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse in der vollen Höhe von 39 % der zugrunde gelegten Schuldendienstquote zu erfolgen. Die Rückzahlungspflicht von Annuitätenzuschüssen endet nach 35 Jahren ab erstmaliger Gewährung.
(4) Annuitätenzuschüsse werden nur für Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Fixzinsbindung von mindestens 10 Jahren ab Darlehenseinräumung gewährt.
(5) Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse sind durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Rang nach dem Hypothekardarlehen in Höhe der Summe der nach Abs 2 berechneten und nach Abs 3 maximal möglichen Annuitätenzuschüsse zuzüglich 30 % sicherzustellen.
(6) Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse erfolgt auf das Kreditkonto jener Bank, bei welchen die Förderwerber das Hypothekardarlehen aufgenommen haben.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorliegen der im § 9 dafür festgelegten Unterlagen.
(2) Ist bei Förderungen des Erwerbs einer Wohnung oder einer Miet-Kaufwohnung für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt. Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts auszuzahlen.
(1) Mit dem Ansuchen um Förderung sind vorzulegen:
(2) Bei Erwerb einer neu errichteten Wohnung (§ 21 Abs 1 Z 1 S.WFG 2025) sind zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
(3) Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung (§ 21 Abs 1 Z 2 S.WFG 2025) sind zusätzlich zu Abs 1 Z 2 bis 7 vorzulegen:
(4) Bei Förderung der Errichtung im Rahmen von Baulandsicherungsmodellen oder Nachverdichtungen im Eigentum, der Errichtung von Bauernhäusern oder Austraghäusern und der Errichtung einer Wohnung auf unbebauten Grundstücken (§ 21 Abs 1 Z 3 bis 6 S.WFG 2025) sind zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
(5) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:
Anforderung
1
Bauliche Ausnutzbarkeit:
Geschossflächenzahl
a) Stadt Salzburg:
=
0,80
b) sonstige Gemeinden:
=
0,70
2
Raumeffizienz:
=
6,30
umbauter Raum/Wohnnutzfläche:
3
Flächeneffizienz:
Nutzfläche/BGF oberirdisch
a) mit Laubengang:
=
0,70
b) ohne Laubengang:
=
0,75
Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:
=
30
4
Fassadeneffizienz:
Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:
=
1,20
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.
(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je m² förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:
in der Stadt Salzburg
700 €
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden
630 €
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus
560 €
in den Gemeinden des Lungaus
430 €
(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je m² förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:
Eigentum
Baurecht
Stadt Salzburg
2 €
1,50 €
Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden
1,80 €
1,35 €
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus
1,60 €
1,20 €
in den Gemeinden des Lungaus
1,20 €
0,90 €
(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.
(5) Die höchstzulässigen Beträge nach Abs 2 und das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten nach Abs 3 dürfen um bis zu 50 % überschritten werden, wenn
(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten geförderter Mietwohnungen und dazugehöriger Garagen und Carports darf nicht überschreiten:
für
je m² förderbarer
Wohnnutzfläche und Monat
je Anlage und Monat
Mietwohnungen
5,40 €
Garagen
60 €
Carports
30 €
(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2025 und können ab dem Jahr 2026 jeweils für ein weiteres Jahr um 2,5 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Förderungswerber dürfen ein höchstzulässiges Entgelt gemäß Abs 1, welches auf den Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftungsphase abstellt, vorschreiben. Eine Erhöhung darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
(1) Der rückzahlbare Zuschuss beträgt 1.800 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Dabei gilt Folgendes:
(2) Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 720 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Objekten des betreuten Wohnens und Errichtung eines Gemeinschaftsraums mit maximal 3 m² Wohnnutzfläche je Wohnung mit Förderung beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss 1.020 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche.
(3) Je Förderungsobjekt sind sowohl der rückzahlbare als auch der nicht rückzahlbare Zuschuss auf volle Tausendeurobeträge kaufmännisch zu runden.
(4) Ist der Zuschuss bereits zugesichert, kann eine Erhöhung der förderbaren Wohnnutzfläche nur dann zu einer Erhöhung des Zuschusses führen, wenn die Änderung während der Bauzeit durch die Förderwerber unverzüglich schriftlich bekannt gegeben wird und die Wohnnutzfläche um mehr als 3 % erhöht wird. Eine Verminderung der förderbaren Wohnnutzfläche des zugesicherten Zuschusses hat keine Auswirkungen auf den Zuschuss, sofern die Abweichung 0,3 % der förderbaren Wohnnutzfläche nicht überschreitet.
(1) Für förderbare nutzungsneutrale Erdgeschoßflächen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 150 € je m² solcher Flächen gewährt. Gewährt die Standortgemeinde eine eigene Förderung in Höhe von mehr als 150 € je m² solcher Flächen, erhöht sich der Zuschuss auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf bis zu 300 € je m² solcher Flächen.
(2) Ein Zuschuss gemäß Abs 1 kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf die halben Grund- und Aufschließungskosten nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 11 Abs 3 entsprechend zu vermindern.
(2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Regelungen zum Kaufpreis nach § 6 Abs 4 Z 4 sind einzuhalten.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann bei folgenden Förderungssubjekten erfolgen: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
(3) Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr kann bei einem Baufortschritt von zumindest 10 % des Bauvorhabens eine Auszahlung von weiteren Zuschüssen bis zu 30 % der Fördersumme erfolgen. Eine Überschreitung gemäß Abs 1 Z 1 ist jedoch nicht zulässig. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.
(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
(1) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt je nach Art des Wohnheims:
(2) Im Fördervertrag können Bedingungen zum höchstmöglichen Miet- bzw Nutzungsentgelt vorgesehen werden.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann bei folgenden Förderungssubjekten erfolgen: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind vorzulegen:
(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
(1) Förderbar sind die im Abs 2 angeführten Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 1.000 € ergibt.
(2) Als förderbare Maßnahmen, Kosten und Zuschüsse kommen in Betracht:
Förderbare Maßnahme
maximal förderbare Kosten
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle nach bautechnischen Anforderungen:
175 € je m² saniertem Bauteil
Austausch von Fenster- und/oder Außentüren einschließlich allfälliger Abschattungseinrichtungen
800 € je m² Fenster- oder Türfläche
Förderbare Maßnahme
Zuschuss
€
a) Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:
eine Förderung für Maßnahmen nach der sub lit bb und cc ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Anschluss an eine klimafreundliche oder hocheffiziente Nach-/Fernwärme technisch und wirtschaftlich möglich ist.
bis 50 kW
5.000 €
über 50 bis 100 kW
6.500 €
über 100 kW
8.000 €
b) Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage
0 7 m² - je m² Apertur Fläche
250 €
7 m² - je m² Apertur Fläche
100 €
förderbare Maßnahme
Zuschuss
a) alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
4.500 €
10.000 €
19.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß
2.500 €
7.500 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß
800 €
b) Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.
(3) Förderbare Sanierungskosten, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird; dies gilt nicht für Wohnheime.
(1) Vor Auftragserteilung der geförderten Maßnahmen ist eine Online-Registrierung auf einer nach dem § 36 Abs 3 S.WFG 2025 zur Verfügung gestellten Online-Applikation vorzunehmen. Folgende Angaben sind dabei zu machen: Angaben zum Antragsteller, zur Adresse, zur Art der Maßnahme und zu den Kosten. Bei Förderungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 ist zusätzlich ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnlichen Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- und Planungsenergieausweis hochzuladen. Dieser muss eine Prüfsignatur samt Datum und die maßgeblichen Größen und Kennwerte enthalten.
(2) Registrierungen gemäß Abs 1 sind von der Landesregierung zu bestätigen. Nach Bestätigung können nicht mehr berücksichtigt werden:
(3) Nach Registrierung muss ein Förderungsansuchen binnen 18 Monaten gestellt werden.
Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
(4) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:
(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.
(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 S.WFG 2025 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den nach Abs 2 erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg nach dem Richtwertegesetz, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.
(2) Der vereinbarte Hauptmietzins darf nicht überschreiten:
Richtwert für das Bundesland Salzburg erhöht um
in der Stadt Salzburg, in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden
35 %
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus, Pinzgaus und Lungaus
20 %
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Erfolgt die Berechnung aufgrund einer bestehenden Berechnung der Sozialunterstützung (§ 11 Abs 2 S.WFG 2025), ist die (erweiterte) Wohnbeihilfe auf höchstens sechs Monate zu befristen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.
(3) Erfordern Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel eine Reihung der Förderansuchen (§ 2 S.WFG 2025), so hat diese nach Maßgabe der Zumutbarkeit zu erfolgen.
(1) Als Grundlage für die Prüfung eines Ansuchens um Wohnbeihilfe sind vorzulegen:
(2) Bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe sind – sofern es sich um kein Objekt mit auslaufendem Fördervertrag handelt (§ 34 Abs 4 S.WFG 2025) – zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
(3) Werden die als Grundlage festgesetzten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das Ansuchen jedenfalls abzulehnen.
(1) Für die Planung der jährlich benötigten Wohnbauförderungsmittel sind in der Objektförderung von Förderungswerbern geplante Bauvorhaben samt der für die Budgetplanung relevanten Daten der Landesregierung bekanntzugeben.
(2) Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Abs 1 kann der Zuschuss für förderbare Maßnahmen um bis zu 50 % gekürzt werden.
(1) Soweit nach dieser Verordnung ÖNORMEN heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
(2) Die ÖNORMEN liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.
In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2024/0594/AT durchgeführt worden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-verordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 25/2024 außer Kraft.
(2) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt beantragt, zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen der WFV 2015 weiterhin Anwendung. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV 2015 sind jedoch anzuwenden:
in Bezug auf
statt
anzuwenden
das Einkommen
§ 7 WFV 2015
§ 4 S.WFV 2025
den zumutbaren Wohnungsaufwand
Anlage A (alt) WFV 2015
Anlage A (neu) S.WFV 2025
(3) Bis fünf Jahre nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt, ist § 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fremde, welche sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer geförderten Wohnungen befunden haben, im Hinblick auf den Zugang zu einer (anderen) geförderten Wohnung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
(4) Für Sanierungsaufträge, die nachweislich bereits vor dem vor dem 1. Februar 2025 erteilt worden sind, ist § 22 Abs 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Online-Registrierung auch nach Auftragserteilung erfolgen kann.
Zumutbarer Wohnungsaufwand
Bei einem monatlichen Haushaltseinkommen in € bis:
zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens bei einer Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen1)
1
2
3
4
5
6
€ 668,10
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 714,00
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 759,90
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 805,80
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 851,70
0,75%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 897,60
1,50%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 943,50
2,25%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 989,40
3,00%
0,75%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 1.035,30
3,75%
1,50%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
€ 1.081,20
4,50%
2,25%
0,75%
0,00%
0,00%
0,75%
€ 1.127,10
5,25%
3,00%
1,50%
0,00%
0,75%
1,50%
€ 1.173,00
6,00%
3,75%
2,25%
0,75%
1,50%
2,25%
€ 1.218,90
6,75%
4,50%
3,00%
1,50%
2,25%
3,00%
€ 1.264,80
7,50%
5,25%
3,75%
2,25%
3,00%
3,75%
€ 1.310,70
8,25%
6,00%
4,50%
3,00%
3,75%
4,50%
€ 1.356,60
9,00%
6,75%
5,25%
3,75%
4,50%
5,25%
€ 1.402,50
9,75%
7,50%
6,00%
4,50%
5,25%
6,00%
€ 1.448,40
10,50%
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