Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Hof und St. Gilgen
LGBLA_SA_20241223_127Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Hof und St. GilgenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken verordnet:
(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinde Hof bei Salzburg und St. Gilgen mit den öffentlichen Apotheken der Gemeinde Mondsee in nachstehende Gruppen eingeteilt.
Gruppe A:Apotheke Hof in 5322 Hof bei Salzburg, Wolfgangseestraße 18
Gruppe B:1)
Gruppe C:Paracelsus-Apotheke in 5340 St. Gilgen, Raintal 2
Gruppe D:1)
(2) Die öffentlichen Apotheken haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Notfallbereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der alphabetischen Gruppeneinteilung gemäß Absatz 1 täglich jeweils um 8:00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind. Davon ausgenommen ist der Wechsel am Samstag, sofern es sich um einen Werktag handelt, wobei der Notfallbereitschaftsdienst um 18:00 Uhr anzutreten ist.
Die öffentliche Apotheke Apotheke Hof in 5322 Hof bei Salzburg, Wolfgangseestraße 18, hat zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß § 2 an Werktagen von Montag bis Freitag während der täglichen Mittagssperre von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr offen zu halten.
Die öffentliche Apotheke Apotheke Hof in 5322 Hof bei Salzburg, Wolfgangseestraße 18, hat zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2 und 3 an Werktagen von Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr offen zu halten.
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 am Samstag - sofern es sich um einen Werktag handelt - zu folgenden Zeiten offen zu halten:
von 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr:
Apotheke Hof in 5322 Hof bei Salzburg, Wolfgangseestraße 18
Paracelsus-Apotheke in 5340 St. Gilgen, Raintal 2
von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr:
Apotheke Hof in 5322 Hof bei Salzburg, Wolfgangseestraße 18
Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.
Die öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Hof bei Salzburg und St. Gilgen haben außerhalb Kernöffnungszeiten und der Notfallbereitschaftsdienstzeiten gemäß §§ 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel, das sind grundsätzlich nur ärztlich verschriebene und von einem Arzt angeforderte Arzneimittel, aus der nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheke in Hof bei Salzburg bzw St. Gilgen oder in Mondsee kostenlos zugestellt werden. Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apotheken-gesetz bestraft.
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die bestehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18.12.2017 (zu den Zahlen: 30302/500-102/65-2013, 30302/500-127/48-2013) außer Kraft.
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