Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20241220_126Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 5 lautet:
Tagesgebühr:
30,00 €
Nächtigungsgebühr:
17,00 €.
1.2. Die Z 7 lautet:
Mindestdauer der Dienstreise*
Teilbetrag der Tagesgebühr in €
4 Stunden
10,00
5 Stunden
12,50
6 Stunden
15,00
7 Stunden
17,50
8 Stunden
20,00
9 Stunden
22,50
10 Stunden
25,00
11 Stunden
27,50
12 bis 24 Stunden
30,00
1.3. In der Z 8 wird im letzten Satz der Wert „11 €“ durch den Wert „12,50 €“ ersetzt
1.4. Die Z 9 lautet:
Im § 130 lautet die Z 34:
Im § 136 wird angefügt:
„(34) Die §§ 112 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 3 entfällt die Z 5.
Im § 87 wird angefügt:
„(30) §§ 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024 wird geändert wie folgt:
Nach § 3 Z 10 wird eingefügt:
§ 6 lautet:
Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen und Berufsfamilien zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.“
3.1. Die Z 5 lautet:
Tagesgebühr:
30,00 €
Nächtigungsgebühr:
17,00 €.
3.2. Die Z 7 lautet:
Mindestdauer der Dienstreise
(durchgehende Ausbleibezeit)
Teilbetrag der Tagesgebühr in €
4 Stunden
10,00
5 Stunden
12,50
6 Stunden
15,00
7 Stunden
17,50
8 Stunden
20,00
9 Stunden
22,50
10 Stunden
25,00
11 Stunden
27,50
12 bis 24 Stunden
30,00
3.3. In der Z 8 wird im letzten Satz der Wert „11 €“ durch den Wert „12,50 €“ ersetzt.
3.4. Die Z 9 lautet:
In § 46 lautet die Z 8:
Im § 48 wird angefügt:
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2024 treten in Kraft:
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