Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 – S.WFG 2025
LGBLA_SA_20241220_123Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 – S.WFG 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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(1) Ziele dieses Gesetzes sind:
(2) In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
(1) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse wie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie Vollständigkeit des Ansuchens vorgenommen und die Gewährung einer Förderung auch abgelehnt werden. Je nach Fördersparte kann dabei unterschieden werden.
(3) Für die Planung der jährlich benötigten Wohnbauförderungsmittel sind insbesondere in der Objektförderung von Förderungswerbern geplante Bauvorhaben samt der für die Budgetplanung relevanten Daten bekanntzugeben.
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Von den jährlich vom Landeshaushalt insgesamt bereitgestellten Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 2 % für innovatives, nachhaltiges und ökologisches Bauen, Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf:
(1) Die zur Verwirklichung der Bau- bzw Sanierungsvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen udgl müssen vorliegen.
(2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Sie kann als Förderungsvoraussetzung auch Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben zur Finanzierung von Förderungen (insbesondere nach § 29a FAG 2024) dienen.
(3) Bauvereinigungen darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.
Die Förderung besteht in der Gewährung von:
(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 2) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden.
(3) Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 5) ist bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung abzusehen. Ebenso kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn:
(4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind förderungsrechtlich gleichgestellt:
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können unter Bedachtnahme auf wohnungs-, sozial- und integrationspolitische Zielsetzungen für bestimmte Förderungen zusätzliche Gleichstellungen vorgesehen werden.
(1) Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:
(2) In Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung gelten jedenfalls als ausreichend:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen
2
3
4
5
(1) Die förderbare Wohnnutzfläche beträgt:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen
Förderbare Nutzfläche
(in m²)
1
55
2
65
3
80
4
90
für jede weitere Person
je 10 m² mehr
(2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:
(3) Die förderbare Wohnnutzfläche gemäß Abs 1 und Abs 2 kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person
(4) Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche gemäß den Abs 1 bis 3 beträgt 150 m².
Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche über 70 m² ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Dabei sind je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen förderbar:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen
2
3
4
5
(1) Als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich Abs 2:
(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:
(1) Als Haushaltseinkommen im Sinn dieses Abschnitts gilt:
(2) Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung und bei der Wohnbeihilfe kann im Fall einer aufrechten Sozialunterstützung des Förderungswerbers bzw der Förderungswerberin das durch die Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ermittelte Haushaltseinkommen anstelle des Haushaltseinkommens gemäß Abs 1 herangezogen werden, soweit der Förderungswerber bzw die Förderungswerberin dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(1) Die Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.
(2) Als Nachweise kommen in Betracht:
Berücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Z 1 lit b – nur vor, wenn
(3) Beim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.
(4) Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Haushaltseinkommens glaubhaft nicht möglich oder in der Wohnbeihilfe ein Einkommen generell nicht nachweisbar kann – ausgenommen im Fall des § 14 Abs 2 – dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom jeweils aktuellen Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.
Für alle der Förderung zugrundeliegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.
(1) Zuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:
(1) Zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Zuschüssen ist an der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Die Landesregierung kann der Eintragung von Belastungen im Rang vor dem Veräußerungsverbot zustimmen.
(2) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbots kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtseigentum) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung und Rückzahlung des Zuschusses (§ 19) übertragen werden.
(3) Einer Zustimmung zur Eigentumsübertragung im Sinn des Abs 2 bedarf es nicht, wenn übertragen wird:
(4) Gilt die Liegenschaft als nicht mehr gefördert oder wurde der Zuschuss zurückbezahlt, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbots zu erteilen.
(5) Der Begriff Liegenschaft in den vorstehenden Absätzen ist auch im Sinn der mit der geförderten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu verstehen.
(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 3 Abs 1 Z 15) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
(1) Mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Objektförderungen vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen und kann auch noch nach Baubeginn gestellt werden.
(2) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(1) Für den Erwerb oder die Errichtung von Wohnungen kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, und zwar für
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(3) Eine Förderung nach Abs 1 Z 1 setzt zudem voraus, dass
(4) Eine Förderung gemäß Abs 1 Z 5 für die Errichtung einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden, wenn
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Er kann auch in Form laufender Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Die Höhe des Zuschusses kann nach Art des geförderten Objekts, nach Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen folgenden Familienkonstellation festgesetzt werden:
(3) Der Zuschuss setzt voraus, dass bei Förderungen nach § 21 Abs 1 Z 1 und 2 der Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) eine durch Verordnung festzulegende Grenze nicht überschreitet. Dabei kann die Höhe der Kaufpreisgrenze nach regionaler Lage und/oder der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) festgesetzt werden.
(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den vorzulegenden Unterlagen, Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.
(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen in einem Bauvorhaben mit mindestens drei Wohnungen – allenfalls auch mit förderbaren nutzungsneutralen Erdgeschoßflächen – kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
Bei der Festsetzung des Zuschusses kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Dabei kann die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschoßzonen Berücksichtigung finden.
(1) In den Mietverträgen ist zu vereinbaren, dass unabhängig von Ausnahmen im Mietrechtsgesetz, sämtliche Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Die Vermietung geförderter Mietwohnungen hat ausschließlich mittels schriftlicher Hauptmietverträge (§ 2 MRG) zu erfolgen. Sie darf ausschließlich erfolgen an:
Eine Vermietung an nahestehende Personen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und bei Unternehmen an natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin oder eine diesem Personenkreis nahestehende Person ist unzulässig.
(3) Für die Befristung von Mietverhältnissen gilt Folgendes:
Eine kürzere Befristung des Mietvertrags kann auf Verlangen der Landesregierung zur Erreichung des Förderungszwecks oder in begründeten Ausnahmefällen (wie zB anstehende Sanierung oder Abbruch des Objekts, Vermietung in Objekten des betreuten Wohnens bei Leerstand) nach Einholung einer Zustimmung der Landesregierung vorgesehen werden.
(4) Der höchstzulässige Hauptmietzins ist zu bemessen:
Der Hauptmietzins darf bei Veränderung der Bemessungsgrundlagen frühestens mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats angepasst werden. Eine rückwirkende Anpassung, ausgenommen im Fall der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20 MRG), ist unzulässig.
(5) Die Vereinbarung einer Kautionszahlung gemäß § 16b MRG in der Höhe bis zu drei Bruttomonatsmieten ist zulässig, wenn kein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 17 WGG eingehoben wird. Allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung sind vom Vermieter zu tragen.
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geförderte vermietete Mietwohnung, die vor mehr als fünf Jahren erstmals für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG genutzt worden ist, kann den Mietern auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden.
(2) Für die Einräumung eines Anspruches auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf von den Mietern höchstens ein Finanzierungsbeitrag in der Höhe der Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden. Dieser ist von den Vermietern durch eine abstrakte und unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu besichern. Die Bankgarantie ist in voller Höhe des Finanzierungsbeitrages auszustellen und entweder dem Mieter oder der Mieterin zu übergeben oder bei einem Treuhänder (Rechtsanwalt oder Notar) zur treuhändigen Aufbewahrung zu hinterlegen. Die näheren Bestimmungen dazu sowie zum Garantiefall sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Eine Besicherung durch Bankgarantie ist nicht erforderlich:
(3) Der höchstzulässige Kaufpreis für den Erwerb der geförderten Wohnung kann von der Landesregierung durch Verordnung näher geregelt werden. Für dessen Berechnung sind die §§ 15b, 15c und 15d WGG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zustimmung der Landesregierung zur Eigentumsübertragung an die erwerbenden Mieter erfordert außer den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 Abs 1, dass die Erwerber begünstigte Personen sind, wobei die Einkommensverhältnisse und die Bedarfsvoraussetzungen der erwerbenden Mieter hier nicht neuerlich zu prüfen sind.
(1) Für die Errichtung von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 66 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
(1) Für die Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(3) Von der Förderung sind ausgeschlossen:
(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:
(2) Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Sozialunterstützung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 25 Abs 2 Z 2 bis 4 gewährt, wobei hinsichtlich der Z 4 bei Überlassung im Rahmen eines „Housing First“ eine einmalige Gewährung bis zur Dauer eines Jahres zulässig ist.
(1) Die Wohnbeihilfe wird in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 11) entfällt:
(2) Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Eine jährliche Anhebung des förderungsrechtlichen Haushaltseinkommens kann vorgesehen werden. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:
(4) Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.
(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass
(2) Für die Höhe der erweiterten Wohnbeihilfe ist § 32 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem maßgeblichen Wohnungsaufwand gemäß § 32 Abs 2 Z 1 bis 3 der zu leistende Hauptmietzins heranzuziehen ist.
(3) Die Landesregierung kann für die erweiterte Wohnbeihilfe einen Höchstbetrag, einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Auszahlung erfolgt, und einen Betrag, ab dem eine Änderung wirksam wird, durch Verordnung festlegen. Ferner kann sie zum Zweck der langfristigen Sicherstellung der Wohnversorgung die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe an weitere Bedingungen knüpfen. Bei der Festlegung des Höchstbetrages kann unterschieden werden:
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem das Ansuchen gestellt wird und die Hauptwohnsitzmeldung für die betreffende Wohnung vorliegt. Die rückwirkende Gewährung einer (erweiterten) Wohnbeihilfe für die Zeit von längstens sechs Monaten vor Antragstellung ist zulässig, soweit die Förderungswerber glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen.
(2) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist wie folgt auszuzahlen:
Die Vereinbarung einer Anweisung an Dritte (Vermieter, bevollmächtigte Gemeinschaftsverwalter, Träger der Sozialunterstützung oder Sozialhilfe udgl) ist zulässig. Zur Sicherung der Wohnversorgung bei nachgewiesenen Mietzinsrückständen kann die (erweiterte) Wohnbeihilfe auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung an vorgenannte Dritte ausbezahlt werden.
(3) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist einzustellen:
(4) Die Wohnbeihilfe für geförderte Mietwohnungen ist mit Ende der Förderdauer auf eine erweiterte Wohnbeihilfe umzustellen.
(5) Die Bezieher einer (erweiterten) Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:
(6) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist zurück zu zahlen, wenn
(7) Von einer Klage auf Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn auf Grund entsprechender Unterlagen (zB eines Versicherungsdatenauszugs) absehbar ist, dass diese keinen Erfolg haben wird. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das im Versicherungsdatenauszug ausgewiesene Einkommen der Exekution entzogen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Einbringlichmachung unwahrscheinlich erscheinen lassen.
(8) Zurückzuzahlende Beträge können als uneinbringlich abgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 7 vorliegen, diese nicht einbringlich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand einbringlich sind.
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Eine Gewährung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn dies durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Ansuchen um die Gewährung einer Förderung sind schriftlich, soweit eine Möglichkeit für Online-Ansuchen besteht, elektronisch einzubringen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.
(3) Abweichend zu Abs 2 sind Ansuchen für eine Eigentumsförderung, für Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, für Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen und für die Sanierungsförderung ausschließlich elektronisch im Weg einer von der Landesregierung im Internet zur Verfügung gestellten Online-Applikation einzubringen. Die Landesregierung hat dabei für einen barrierefreien Zugang zur Online-Applikation im Sinn des § 4c des Salzburger Teilhabegesetzes zu sorgen.
(4) Bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen sind die Ansuchen je Bauabschnitt einzubringen.
(5) Bei Sanierungsförderungen kann anhand der im Ansuchen angeführten Maßnahmen und Daten eine Registrierung und unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Förderhöhe erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung zu regeln.
(6) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und durch Verordnung oder Richtlinien der Landesregierung näher zu bestimmenden Unterlagen anzuschließen. Darüber hinaus können von der Landesregierung weitere zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendige Unterlagen angefordert werden.
(7) Legt ein Förderungswerber oder eine Förderungswerberin Unterlagen, die zur Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, kann das Ansuchen abgelehnt werden. Unvollständige Online-Ansuchen sind von der Landesregierung nicht zu berücksichtigen, worüber die Förderwerber (elektronisch) zu informieren sind.
(8) Die Landesregierung kann zu den Abs 2 bis 7 durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
(1) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber bzw der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung, welcher allenfalls auch ein schriftliches Förderangebot vorangehen kann, zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.
(2) In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung
(3) Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber bzw die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Erfolgt keine schriftliche Annahme der Zusicherung binnen 12 Monaten ab Ausstellungsdatum der Zusicherung gilt diese als widerrufen.
(4) Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben oder von Ansprüchen auf Annuitätenzuschüsse nach § 22 Abs 1 an die kreditgewährende Bank oder Bausparkasse ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß § 34 Abs 2.
(5) Unterlagen für die Gewährung von Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.
(1) Die Landesregierung kann
(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.
(1) Der Förderungsvertrag ist von der Landesregierung nach schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen und der rückzuzahlende Betrag (§ 19 Abs 1) zurück zu fordern, wenn
(2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil der Förderung auszusprechen, der dem Verhältnis der Wohnnutzfläche der Wohnung zur Wohnnutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. Bei Sanierungsförderungen gilt nur Abs 1 Z 6 bis 8.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Wird von den Förderungsnehmern innerhalb dieser Frist nachweislich ein förderungsvertragskonformer Zustand hergestellt, kann die Kündigung widerrufen werden.
(4) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass ab dem Tag der Förderungskündigung für den zurückzufordernden Betrag (§ 19 Abs 1) Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Abs 5.
(5) Der Förderungsvertrag ist fristlos zu kündigen und der zurückzufordernde Betrag (§ 19 Abs 1) als Forderung im Verfahren anzumelden, wenn die geförderte Wohnung zwangsversteigert wird.
(6) Auf eine Kündigung kann verzichtet werden, wenn der Verwendungszweck der Förderung nicht erfüllt werden kann und die Gründe dafür nicht vom Förderungsnehmer zu vertreten sind.
Amtshilfe- und Auskunftspflichten nach diesem Gesetz werden gesondert geregelt.
Abfragerechte und Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz werden gesondert geregelt.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
(2) Für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
(3) Im Hinblick auf Sanierungsförderungen (2. Abschnitt, 5. Unterabschnitt) dürfen für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 von der Landesregierung nur folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
(4) Für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 2 dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
(5) Für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 3 dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Name und Anschrift von Personen gemäß Abs 2 Z 1 sowie die Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit d. Für diese Zwecke kann die Landesregierung auch eine eigene Wohnbaudatenbank einrichten, wobei das Nähere hierzu durch Verordnung der Landesregierung zu regeln ist.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, die Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit a betreffend Name und Anschrift, die Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit d sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 4 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
(7) Die gemäß Abs 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen:
(8) Die Landesregierung hat organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(1) Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 42 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 42 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Wohnbauförderungs-Informationssystem).
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(1) Personenbezogene Daten gemäß § 42 Abs 2, die zu Zwecken des § 42 Abs 1 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß § 42 Abs 2, die zu Zwecken des § 42 Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat. Er besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999).
(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Art 34 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.
(3) Mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Vor dem Antritt des Amtes haben der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats in die Hand des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau und die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch Nachbestellung (Abs 2) zu ersetzen.
(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl Nr 40/1975, findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten.
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat hat einmal jährlich über Grundlagen für weitere Schritte zur Deregulierung und Baukostensenkung zu beraten.
(3) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest einmal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.
(1) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, dass – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen der Zustellung der Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegt.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (von verhinderten Mitgliedern namhaft gemachte Ersatzmitglieder), darunter der oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin), teilnehmen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Beratungen des Beirates erfolgen auf der Grundlage eines Berichtes des Amtes der Landesregierung. Der Beirat kann seinen Sitzungen Experten beiziehen.
(4) Die Beschlussfassung des Beirates ist auch in der Form zulässig, dass ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Mitglied kann begehren, dass ein Beschlussantrag in einer Sitzung behandelt wird. Die Stimmabgabe hat binnen einer Woche nach Zustellung zu erfolgen; in derselben Frist ist ein Begehren auf Behandlung in einer Sitzung zu stellen.
(5) Die Geschäfte des Beirates hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin) zu führen. Die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Beirat vom Amt der Landesregierung beigestellt.
(6) Im Übrigen hat sich der Beirat durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Beiziehung von Experten näher zu regeln.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 – S.WFG 2015, LGBl Nr 23/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 60/2024, mit Ausnahme des § 44 Abs 4 und 5 außer Kraft. § 44 Abs 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) Auf Förderungen, die vor dem im § 49 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt beantragt, zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen des S.WFG 2015 weiterhin Anwendung, und zwar mit folgenden Abweichungen:
In Bezug auf:
statt
anzuwenden
die begünstigte Person
§ 11 S.WFG 2015
§§ 8 bis 10 S.WFG 2025
das Einkommen
§§ 14 bis 16 S.WFG 2015
§§ 13 bis 15 S.WFG 2025
Pönaleregelung
§ 20 Abs 1 Z 1 S.WFG 2015 idF LGBl 53/2022
§ 19 Abs 1 Z 1 S.WFG 2025
Rechtsnachfolge nahestehender Personen
§ 20 Abs 2 Z 2 S.WFG 2015
§ 19 Abs 2 Z 2 S.WFG 2025
die förderbare Wohnnutzfläche, Vergabe einer geförderten Mietwohnung
§ 12 S.WFG 2015
§§ 11 und 12 S.WFG 2025
Fördervertrag
§ 42 Abs 3 S. WFG 2015
§ 37 Abs 3 S.WFG 2025
die Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe
§ 38 S.WFG 2015
§ 34 S.WFG 2025
Kündigungsbestimmungen
§ 43 S.WFG 2015
§ 39 S.WFG 2025
Datenschutz
§§ 44a und 44b S.WFG 2015
§§ 43 und 44 S.WFG 2025
(2) Die Mindestdauer von 66 Jahren gemäß den §§ 23 Abs 2 Z 1 und 27 Abs 2 gilt nur für Baurechtsverträge, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei Errichtung von Mietwohnungen gilt für Baurechtsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen wurden, weiterhin die Mindestlaufzeit von 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baues.
(3) Eine Förderung für den Erwerb einer Miet-Kaufwohnung kann auch dann nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn die Kaufpreisbildung noch nach dem S.WFG 2015 erfolgt ist und der Kaufvertrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde. Das Förderungsansuchen muss in so einem Fall bis spätestens 30.6. 2025 gestellt werden und darf nach dem S.WFG 2015 noch nicht zugesichert worden sein.
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