Salzburger Rettungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20241220_122Salzburger Rettungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Dieser beträgt je Einwohner der Gemeinde:
…………………………………….7,52 €,
…………………………………….8,43 € und
…………………………………….9,32 €.“
1.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land je Einwohner des Landes zu leisten:
1.3. Im Abs 5 lautet der erste Satz: „Der gemäß Abs 4 zu leistende Beitrag ist entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex in den Jahren 2025 und 2026 jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen.“
„(7) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der sich aus dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergebende Differenzbetrag zwischen den neuen Beiträgen gemäß § 4 Abs 1 und Abs 3 und der bisher für das Jahr 2024 gebührenden Leistung ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszugleichen.“
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