Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe erlassen werden; Änderung
LGBLA_SA_20241217_111Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe erlassen werden; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs 6 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe erlassen werden, LGBl Nr 91/2020, wird geändert wie folgt:
„Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. August 2020, mit der nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag erlassen werden“
Im § 1 lautet der erste Satz: „Die Abgabenbehörde kann mit abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen treffen.“
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Vereinbarungen können nur über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, nicht aber über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabepflicht oder über die Voraussetzungen zur Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe bzw des Mobilitätsbeitrags getroffen werden.“
3.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Soweit die Vereinbarung eine Pauschalierung des Abgabenbetrags vorsieht, hat sie auch folgende Angaben zu enthalten:
„(2) Ist eine Vereinbarung, die sich auf § 8 Abs 6 SNAG in seiner Stammfassung iVm der vorliegenden Verordnung in ihrer Stammfassung stützt, derart gestaltet, dass die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen nicht erfasst werden muss und auch keine diesbezüglich angenommene Anzahl vereinbart ist, gilt hinsichtlich § 18 Abs 1 SNAG (Dachmarkenbeitrag) eine Anzahl an Nächtigungen als absolviert, die sich aus dem jeweils zu leistenden gesamten Abgabenbetrag aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe geteilt durch die Höhe der jeweils geltenden allgemeinen Nächtigungsabgabe je Nächtigung errechnet, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl an Nächtigungen.
(3) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 tritt mit 18. Dezember 2024 in Kraft. Der Titel der Verordnung und die §§ 1 sowie 2 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft.“
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