Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bürmoos, Oberndorf und Lamprechtshausen
LGBLA_SA_20241216_110Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bürmoos, Oberndorf und LamprechtshausenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Gemäß § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken verordnet:
(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinde der Gemeinden Bürmoos, Lamprechtshausen und Oberndorf in nachstehende Gruppen eingeteilt.
Gruppe A: „Apotheke Bürmoos“, Karl-Zillner-Platz 3, 5111 Bürmoos
Gruppe B: „Weidmoos Apotheke“, Holzhauserweg 2, 5112 Lamprechtshausen
Gruppe C: Apotheke „Zur Mariahilf“, Brückenstrasse 7, 5110 Oberndorf
Gruppe D: „Karolinen Apotheke“, Paracelsusstrasse 45, 5110 Oberndorf
(2) Die öffentlichen Apotheken haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Notfallbereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der alphabetischen Gruppeneinteilung gemäß Absatz 1 täglich jeweils um 8:00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind. Davon ausgenommen ist der Wechsel am Samstag, sofern es sich um einen Werktag handelt, wobei der Notfallbereitschaftsdienst um 18:00 Uhr anzutreten ist.
Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr offen zu halten:
„Apotheke Bürmoos“, Karl-Zillner-Platz 3, 5111 Bürmoos
„Weidmoos Apotheke“, Holzhauserweg 2, 5112 Lamprechtshausen
Apotheke „Zur Mariahilf“, Brückenstrasse 7, 5110 Oberndorf
„Karolinen Apotheke“, Paracelsusstrasse 45, 5110 Oberndorf
Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag während der täglichen Mittagssperre von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr Notfallbereitschaftsdienst zu versehen und haben offen zu halten:
„Apotheke Bürmoos“, Karl-Zillner-Platz 3, 5111 Bürmoos
„Weidmoos Apotheke“, Holzhauserweg 2, 5112 Lamprechtshausen
Apotheke „Zur Mariahilf“, Brückenstrasse 7, 5110 Oberndorf
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 am Samstag - sofern es sich um einen Werktag handelt - zu folgenden Zeiten offen zu halten:
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr:
„Apotheke Bürmoos“, Karl-Zillner-Platz 3, 5111 Bürmoos
„Weidmoos Apotheke“, Holzhauserweg 2, 5112 Lamprechtshausen
Apotheke „Zur Mariahilf“, Brückenstrasse 7, 5110 Oberndorf
„Karolinen Apotheke“, Paracelsusstrasse 45, 5110 Oberndorf
Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die bestehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1.1.2016 (zu den Zahlen: 30302/500-145/33-2016, 30302/500-148/30-2016, 30302/500-161/63-2016, 30302/500-189/49-2016) außer Kraft.
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