Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Elixhausen, Eugendorf, Henndorf a.W., Mattsee, Neumarkt a.W., Obertrum, Seekirchen a.W., Straßwalchen und Thalgau
LGBLA_SA_20241216_109Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Elixhausen, Eugendorf, Henndorf a.W., Mattsee, Neumarkt a.W., Obertrum, Seekirchen a.W., Straßwalchen und ThalgauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20241216_109/image001.jpg
Gemäß § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken verordnet:
(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinde der Gemeinden Elixhausen, Eugendorf, Henndorf a.W., Mattsee, Neumarkt a.W., Obertrum, Seekirchen a.W., Straßwalchen und Thalgau in nachstehende Gruppen eingeteilt.
Gruppe A:
„Apotheke zum goldenen Stern“ in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13A
„Apotheke „Zum goldenen Engel“ in 5202 Neumarkt a.W., Hauptstraße 18
Gruppe B:
„Apotheke zum hl. Martin“ in 5204 Straßwalchen, Marktplatz 14
„Flachgau-Apotheke“ in 5201 Seekirchen a.W., Hauptstraße 16a
Gruppe C:
„Wallersee-Apotheke“ in 5302 Henndorf a.W., Hauptstraße 67
„Helios Apotheke“ in 5161 Elixhausen, Dorfstraße 1
Gruppe D:
„Lindenapotheke“ in 5204 Straßwalchen, Andreas-Thalhammerstraße 17
„Iris Apotheke“ in 5201 Seekirchen, Mühlbachstraße 23
Gruppe E:
„Salus Apotheke“ in 5162 Obertrum, Handelsstraße 4
„Apotheke Wartenfels“ in 5303 Thalgau, Salzburger Straße 33
Gruppe F:
„Die Apotheke“ in 5301 Eugendorf, Kirchenstraße 18
„Tassilo Apotheke“ in 5163 Mattsee, Marktplatz 2
(2) Die öffentlichen Apotheken haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Notfallbereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der alphabetischen Gruppeneinteilung gemäß Absatz 1 täglich jeweils um 8:00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind.
(1) Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag während der täglichen Mittagssperre von 12:15 Uhr bis 15:00 Uhr Notfallbereitschaftsdienst zu versehen und haben offen zu halten:
„Helios Apotheke“ in 5161 Elixhausen, Dorfstraße 1
„Iris Apotheke“ in 5201 Seekirchen, Mühlbachstraße 23
„Salus Apotheke“ in 5162 Obertrum, Handelsstraße 4
(2) Die öffentliche Apotheke „Tassilo Apotheke“ in 5163 Mattsee, Markatplatz 2, hat eine Mittagssperre von 12:15 bis 14:45 Uhr einzuhalten.
(3) Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag während der Täglichen Mittagssperre von 12:15 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr offen zu halten:
„Apotheke zum goldenen Stern“ in 5301 Eugendorf, Gewebestraße 13A
„Apotheke Zum goldenen Engel“ in 5202 Neumarkt a.W., Hauptstraße 18
„Flachgau-Apotheke“ in 5201 Seekirchen a.W., Hauptstraße 16a
„Wallersee-Apotheke“ in 5302 Henndorf a.W., Hauptstraße 67
„Lindenapotheke“ in 5204 Straßwalchen, Andreas-Thalhammerstraße 17
„Apotheke Wartenfels“ in 5303 Thalgau, Salzburger Straße 33
„Die Apotheke“ in 5301 Eugendorf, Kirchenstraße 18
(4) Die öffentliche Apotheke „Apotheke zum hl. Martin“ in 5204 Straßwalchen, Marktplatz 14 hat eine Mittagssperre von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten.
Die öffentliche Apotheke „Salus Apotheke“ in 5162 Obertrum, Handelsstraße 4, hat zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, und 3 von Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr offen zu halten.
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 am Samstag - sofern es sich um einen Werktag handelt - zu folgenden Zeiten offen zu halten:
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr:
„Apotheke „Zum goldenen Engel“ in 5202 Neumarkt a.W., Hauptstraße 18
„Apotheke zum hl. Martin“ in 56204 Straßwalchen, Marktplatz 14
„Flachgau-Apotheke“ in 5201 Seekirchen a.W., Hauptstraße 16a
„Wallersee-Apotheke“ in 5302 Henndorf a.W., Hauptstraße 67
„Helios Apotheke“ in 5161 Elixhausen, Dorfstraße 1
„Linden Apotheke“ in 5204 Straßwalchen, Andreas-Thalhammerstraße 17
„Iris Apotheke“ in 5201 Seekirchen, Mühlbachstraße 23
„Salus Apotheke“ in 5162 Obertrum, Handelsstraße 4
„Apotheke Wartenfels“ in 5303 Thalgau, Salzburger Straße 33
„Die Apotheke“ in 5301 Eugendorf, Kirchenstraße 18
„Apotheke zum goldenen Stern“ in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13A
„Tassilo Apotheke“ in 5163 Mattsee, Marktplatz 2
Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Elixhausen, Thalgau und Straßwalchen haben durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.12.2024 und außerhalb ihrer Bereitschaftsdienste gemäß § 1 Abs 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel, das sind nur ärztlich verschriebene und von einem Arzt angeforderte Arzneimittel, aus den nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken kostenlos an Patienten in Elixhausen, Thalgau und Straßwalchen zugestellt werden (Botendienst).
Dies hat zu erfolgen,
(2) Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheken hinzuweisen.
(3) Die Zustellung der verpackten Arzneimittel an den Patienten erfolgt grundsätzlich zum Geschäftsportal der jeweiligen öffentlichen Apotheken.
(4) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die bestehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.12.2017 (zu den Zahlen: 30302/500-105/34-2017, 30302/500-120/41-2017, 30302/500-121/33-2017, 30302/500-125/45-2017, 30302/500-126/52-2017, 30302/500-129/53-2017, 30302/500-130/65-2017, 30302/500-136/42-2017, 30302/500-139/56-2017, 30302/500-155/53-2017, 30302/500-168/68-2017) außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.