Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang und Wals-Siezenheim
LGBLA_SA_20241216_108Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang und Wals-SiezenheimGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20241216_108/image001.jpg
Gemäß § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken verordnet:
(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinde Bergheim, Elsbethen, Grödig, Hallwang und Wals-Siezenheim in nachstehende Gruppen eingeteilt.
Gruppe A:Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim
Gruppe B:Nautilus-Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach
Gruppe C:1)
Gruppe D:Untersberg-Apotheke, Marktstraße 19, 5082 Grödig
Gruppe E:1)
Gruppe F:1)
Gruppe G:Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim
Gruppe H:1)
Gruppe I:Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim
Gruppe J:2)
Gruppe K:Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies
Gruppe L:1)
Gruppe M:1)
ausgelassen.
(2) Die öffentlichen Apotheken haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Notfallbereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge der alphabetischen Gruppeneinteilung gemäß Absatz 1 täglich jeweils um 8:00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind. Davon ausgenommen ist der Wechsel am Samstag, sofern es sich um einen Werktag handelt, wobei der Notfallbereitschaftsdienst um 18:00 Uhr anzutreten ist.
Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr offen zu halten:
Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim
Apotheke „Apotheke Wals, Walserfeldstraße 36, 5071 Wals
Apotheke „Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies
Nautilus Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach
Untersberg-Apotheke, Marktstraße 19, 5082 Grödig
Folgende öffentliche Apotheken haben an Werktagen von Montag bis Freitag während der täglichen Mittagssperre von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr Notfallbereitschaftsdienst zu versehen und haben offen zu halten:
Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim
Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim
Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies
Nautilus Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach
Die öffentlichen Apotheken Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim sowie die Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 von Montag bis Freitag von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr offen zu halten.
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 und zum Notfallbereitschaftsdienst gemäß den §§ 2, 3 und 4 am Samstag - sofern es sich um einen Werktag handelt - zu folgenden Zeiten offen zu halten:
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr:
Apotheke Bergheim, Dorfstraße 33, 5101 Bergheim
Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim
Apotheke Wals, Walserfeldstraße 36, 5071 Wals-Siezenheim
Barbara-Apotheke, Wiener Bundesstraße 5a, 5300 Hallwang-Mayrwies
Nautilus Apotheke, Gemeindeweg 2, 5061 Elsbethen-Glasenbach
Untersberg-Apotheke, Marktstraße 19, 5082 Grödig
Wals
von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr:
Apotheke Himmelreich, Fachmarktstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim
Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die bestehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.08.2017 (zu den Zahlen: 30302/500-102/80-2017, 30302/500-127/58-2017, 30302/500-135/116-2017, 30302/500-140/72-2017, 30302/500-142/71-2017, 30302/500-163/60-2017) sowie die Verordnung vom 15.12.2005, Zahl: 30302-500-163/7-2005, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.