Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20241114_90Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Die § 12 betreffende Zeile entfällt.
1.2. Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird eingefügt:
Im § 2b Abs 2 wird in den Z 1 und 2 jeweils nach dem ersten Satz eingefügt: „Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
Im § 4 Abs 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 7 Abs 4 lautet der zweite Satz: „Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören.“
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Der Einleitungssatz lautet: „Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und hat zu enthalten:“
5.2. Die Z 5 lautet:
„(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Weg des Dachverbandes zu erfolgen.
(1a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
„(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde grundsätzlich elektronisch vorzulegen:
8.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes ist unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot folgender Anbieter zu beurteilen:
8.2. Im Abs 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
8.3. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: „Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören.“
„(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.
(1a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
§ 12f entfällt.
§ 12g Abs 2 lautet:
„(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis f gegeben sind.“
12.1. Im Abs 1 Z 1 lautet:
12.2. Im Abs 1 Z 2 entfällt im ersten Satz die Wort- und Zahlenfolge „und Abs 2“.
12.3. Abs 2 entfällt.
13.§ 14 Abs 3 entfällt.
§ 15 Abs 3 entfällt.
Im § 27 Abs 2 lautet die Z 8:
15a. Im § 29 Abs 4 wird nach dem Wort „Strahlenschutzgesetz“ die Jahreszahl „2020“ eingefügt.
Im § 30 Abs 2 lautet die Z 10:
Nach § 34 wird eingefügt:
(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“
Im § 47 Abs 3 wird angefügt: „Wird der Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung nicht wiederaufgenommen, gilt der Betrieb als aufgelassen; eine gesonderte Anzeige der Auflassung ist in diesem Fall nicht erforderlich.“
Im § 50 Abs 1 entfällt am Ende der Z 6 das Wort „oder“ und wird die Z 7 durch folgende Z 7 und 8 ersetzt:
Im § 51 Abs 1 lautet der erste Satz: „In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln angelegt sein, die
Im § 51a werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Im Abs 6 lautet der Einleitungssatz: „Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:“
21.2. Im Abs 10 lautet der erste Satz: „Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass lediglich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden.“
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2024 treten in Kraft:
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