Salzburger Sozialunterstützungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20241011_84Salzburger Sozialunterstützungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der Z 5 wird eingefügt:
1.2. In der Z 10 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
Im § 7 Abs 1 erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „6.“ und werden nach Z 3 folgende Z 4 und 5 eingefügt:
Im § 10 Abs 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
§ 43 Abs 1 lautet:
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(9) Die §§ 6 Abs 2, 7 Abs 1, 10 Abs 2 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die §§ 6 Abs 2 Z 5a und 11, 7 Abs 1 Z 4 sowie 10 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2024 gelten dabei für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat des Inkrafttretens.“
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