Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021; Änderung
LGBLA_SA_20240910_79Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 29 und 37 Bediensteten-Schutzgesetz – BSG, LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 – BSVO, LGBl Nr 36/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 11 betreffende Zeile:
§ 8 lautet:
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV) samt deren Anhängen gilt mit der Maßgabe als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG, dass in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG besteht, Bedienstete weder essen noch trinken oder rauchen dürfen.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
(3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß § 12 ASchG über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG enthalten.
(4) Weist eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, sind auf Veranlassung der/des für die Überwachung der Gesundheit der Bediensteten zuständigen Ärztin bzw Arztes, der Bedienstetenschutzkommission oder der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos erfolgen.“
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:
(2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit zu legen. Die durchführenden Ärztinnen und Ärzte sowie im Übrigen die Bedienstetenschutzkommission und die Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG schlagen hinsichtlich solcher Expositionen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen für die untersuchten sowie für alle sonst betroffenen Bediensteten vor.
(3) Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein. Ist ein biologischer Grenzwert festgelegt, sind die Bediensteten vor Beginn der expositionsgefährdeten Tätigkeit darüber zu informieren, dass eine Gesundheitsüberwachung zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Ärztinnen bzw Ärzte und die Organe der Bedienstetenschutzkommission sowie jene der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG und des Dienstgebers, denen die Gesundheitsüberwachung jener Bediensteten obliegt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG ausgesetzt sind, müssen mit den für jede und jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
(5) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Bediensteten oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoff gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit festgestellt wurden, sind den im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organen zu melden.“
„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. In Abständen von höchstens vier Jahren ist jeweils eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung zu absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.““
5.1. Die Z 2 lautet:
5.2. Die Z 10 lautet:
5.3. Die Z 22 lautet:
6.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch Karzinogene und Mutagene“ durch die Wortfolge „durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen“ ersetzt.
6.2. In der Z 13 lit e wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 18a, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2024 treten mit 11. September 2024 in Kraft.“
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