Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, Benützungsgebührengesetz und Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung
LGBLA_SA_20240904_77Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, Benützungsgebührengesetz und Salzburger Tourismusgesetz 2003; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/2022 und die Verordnung LGBl Nr 83/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:
1.2. Nach der den § 5 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 7 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Die den § 14 betreffende Zeile entfällt.
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe.“
2.2. Im Abs 3 lautet der Einleitungsteil: „Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag wird für entgeltliche Nächtigungen in“
Im § 4 Abs 1 lautet der Einleitungsteil: „Von der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe und des Mobilitätsbeitrags befreit sind Nächtigungen von:“
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
3,00 €
3,50 €
4,00 €
5,00 €
5.2. Im Abs 5 lautet der letzte Satz: „Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe hat zwischen 1,00 € und 5,00 € zu liegen.“
5.3. Im Abs 6 wird der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2015“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.
5.4. Abs 9 lautet:
„(9) Verordnungen gemäß Abs 1 und 5 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.“
(1) Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt für jede Nächtigung gemäß § 1 Abs 3, für die auch die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist:
0,50 €
1,10 €
(2) Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Abs 1 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.“
In den §§ 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 2 und Abs 4 bis 6 sowie § 10 werden jeweils nach dem Wort „Nächtigungsabgabe“ die Worte „samt Mobilitätsbeitrag“ eingefügt.
Nach § 7 wird eingefügt:
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 48b Abs 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.“
9.1. Im Abs 1 werden in den Z 1 bis 6 jeweils nach den Worten „festgelegten Betrages“ die Worte „samt Mobilitätsbeitrag“ eingefügt.
9.2. Abs 6 lautet:
„(6) Verordnungen gemäß Abs 2 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.“
10.1. Im ersten Satz lautet die Z 3:
10.2. Der zweite Satz lautet: „Bei dauernd abgestellten Wohnwagen auf Stellflächen, für die ein Mietvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Campingplatzes besteht, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Nächtigungsabgabe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen.“
„(1) Die Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme der Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm dem zweiten Satz) haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm dem zweiten Satz hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Adresse, Größe und Nutzungsart, anzugeben.“
§ 14 entfällt.
Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 2 wird der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2015“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.
13.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung“ durch die Wortfolge „frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung“ ersetzt.
14.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „halbjährlich zum 1. Mai und 1. November“ durch die Wortfolge „zum 1. Juli und zum 1. November“ ersetzt.
14.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Die Erträge aus dem Mobilitätsbeitrag fließen dem Land zu und sind diesem zum 1. Juli und zum 1. November zu überweisen. Ab 1. November 2027 ist ein Betrag von 55 Cent je Nächtigung, für die der Mobilitätsbeitrag zu entrichten ist und die im Zeitraum 1. November bis 30. April erfolgt, an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen bzw verbleibt bei der Gemeinde, wenn kein Tourismusverband besteht. Die Überweisung hat zum 1. Juli und zum 1. November zu erfolgen. Die Erträge sind für die Ausweitung des touristischen Mobilitätsangebotes (insbesondere durch Bereitstellung eines kostenfreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr) zu verwenden.“
(1) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß § 31b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Erhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den §§ 30 ff S.TG 2003 übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß § 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes sowie für Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1, 9 Abs 1 und 2 und 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für die Erhebung der Fondsbeiträge gemäß den §§ 50 ff S.TG 2003 verarbeitet werden.“
Im § 22 Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
Im § 23 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 25 wird angefügt:
„(11) Es treten in Kraft:
Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG, LGBl Nr 35/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2018, wird geändert wie folgt:
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr sind dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister vorzuschreiben.
(2) Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden.“
2.1. Die Z 2 entfällt.
2.2. Die Z 4 lautet:
„(9) Die §§ 21 und 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Das Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2023, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis werden die den Abschnitt IVa betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
§ 10 lautet:
Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.“
3.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
3.2. Im Abs 2 wird nach dem Wort „Grundsteuer“ die Wortfolge „gemäß dem Grundsteuergesetz 1955“ eingefügt.
Im § 12 Abs 1 wird nach dem Wort „Grundsteuer“ die Wortfolge „gemäß dem Grundsteuergesetz 1955“ eingefügt.
Der IVa. Abschnitt lautet:
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABI Nr L 435 vom 23. Dezember 2020, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Grundsteuergesetz 1955 beziehen sich auf das Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 45/2022.“
„(2) Die §§ 10, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 14c und 14d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch das Gesetzes LGBl Nr 77/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet die lit b:
1.2. Abs 3 entfällt.
Im § 50 lautet die lit c:
Im § 51 wird in der lit c das Wort „Mieter“ durch die Wortfolge „Mieter bzw Eigentümer“ ersetzt.
Im § 53a lautet die Z 3:
§ 56 Abs 1c lautet:
„(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Der Fondsbeitrag wird zum Fälligkeitstermin der allgemeinen bzw der besonderen Nächtigungsabgabe fällig. Abs 1 letzter Satz findet auf den Fondsbeitrag keine Anwendung.“
Die §§ 27 Abs 1, 50, 51 und 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 sowie der Entfall des § 27 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
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