Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach; Änderung
LGBLA_SA_20240617_54Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 2 sowie (§) 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, LGBl Nr 12/2019, wird geändert wie folgt:
„(3) Abs 2 Z 3 und 4 lässt besondere Fahrverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.“
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:
Die §§ 2 Abs 3 und (§) 8 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2024 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4.1. Die Fluss-Km 151,00 betreffende Zeile lautet:
„
149,16
Einstiegstelle
Taxenbach Kitzlochklamm
rechtsufrig vor der Kitzlochklammbrücke
“
4.2. Die Fluss-Km 145,6 und Fluss-Km 145,5 betreffenden Zeilen entfallen.
4.3. Nach der Fluss-Km 147,23 betreffenden Zeile wird eingefügt:
„
145,45
Einstiegstelle
Eschenau 3
rechtsufrig unterhalb der Straßenbrücke
“
4.4. Die Fluss-Km 136,65 betreffende Zeile entfällt.
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