Salzburger Jugendgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20240528_49Salzburger Jugendgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2019, wird geändert wie folgt:
„(2a) Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht unter das Verbot gemäß Abs 2 fallen und zum Nikotinkonsum bestimmt sind, insbesondere Nikotinbeutel, nicht erlaubt. Auch dürfen ihnen derartige Erzeugnisse nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, deren Anwendung Kindern oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde.“
Im § 41 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 36 Abs 2),“ die Wortfolge „nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a),“ eingefügt.
§ 43a lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(2) Die Novelle LGBl Nr 49/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2023/0584/AT notifiziert.“
„(9) Die §§ 36 Abs 2a, 41, 43a und 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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