Jagdgesetz 1993; Änderung
LGBLA_SA_20240503_45Jagdgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 4 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 58a betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 104c betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Die die §§ 162 und 163 betreffende Zeile wird durch folgende Zeile ersetzt:
Im § 4 Z 1 lautet lit a:
Nach § 4 wird eingefügt:
(1) Als Schadbären, -wölfe und -luchse gelten Braunbären, Wölfe und Luchse, die sich im Bereich land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen aufhalten und sachgerecht geschützte Nutztiere oder in ernstem Ausmaß nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten getötet oder verletzt haben. Sie werden auch als Schadtiere bezeichnet.
(2) Als Risikobären und -wölfe gelten Braunbären und Wölfe, die sich in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern, von Gehöften oder von Betriebsbauten aufhalten. Sie werden auch als Risikotiere bezeichnet.
(3) Als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe im Sinn des Abs 1 und 2 gelten auch solche Braunbären, Wölfe oder Luchse, die ein im Abs 1 oder 2 definiertes Verhalten zwar außerhalb des Landesgebietes zeigen, sich aber in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Land Salzburg befinden, dass angenommen werden kann, dass diese Tiere in zeitlich engem Rahmen auch im Land Salzburg aktiv werden.
(4) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltenen Weidetiere oder in Stallungen gehaltenen Stalltiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Wildtierzuchtgattern gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und die in Tiergärten zur Schau gestellten Tiere als Nutztiere. Diensthunde (zB Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde) oder Heimhunde (zB Haushund) gelten als Hunde und Nutztiere.“
3a. Im § 21 Abs 5 wird der Gesetzestitel „Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994“ durch den Gesetzestitel „Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019“ ersetzt.
„(6) Das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft bedarf der Zustimmung des Verpächters und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die verbleibenden Mitglieder der Voraussetzung des § 25 Abs 2 auf Dauer nicht mehr entsprechen. Bei Wegfall sämtlicher Mitglieder einer Jagdgesellschaft oder aller bis auf ein einziges Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen. Das einzelne Mitglied kann jedoch unter der Voraussetzung des § 25 Abs 2 das Pachtverhältnis allein oder unter Bildung einer neuen Jagdgesellschaft (Abs 1) zu denselben Bedingungen fortsetzen, sofern die Zustimmung des Verpächters vorliegt. Mitglieder, bei denen ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt oder die ihre Jahresjagdkarte nicht bis 31. März jedes Jahres verlängert haben, können von der Jagdbehörde aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.“
5.1. Abs 2 lautet:
„(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.“
5.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Landesregierung hat die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen zu informieren.“
(1) Bezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.
(2) Zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, ist im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(3) Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw auf Risikobären oder -wölfe beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß § 58c als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
(4) Sofern Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, kann die Landesregierung mit Verordnung Weideschutzgebiete ausweisen. Als Weideschutzgebiet können nur solche Flächen eingestuft werden, auf welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind.
(2) Bei der Ausweisung der Weideschutzgebiete in der Weideschutzgebietsverordnung gemäß Abs 1 ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Artenschutzes und jenen am Erhalt der Weidewirtschaft herbeizuführen und ist dabei insbesondere auf die topographischen Verhältnisse (Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe sowie Straßen und Wege), die ökologischen Besonderheiten, die Größe des Gebietes, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und die Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit, die Form der Bewirtschaftung und die Merkmale der jeweiligen besonders geschützten Wildart Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Bei Almflächen im Sinn des Gesetzes handelt es sich um jene Flächen, die gemäß § 2 Almbuchverordnung als Alm gelten, sowie um jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt oder als Bergmähwiesen bewirtschaftet werden.
(4) Vor Erlassung der Weideschutzgebietsverordnung sind die Salzburger Jägerschaft sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.
(5) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.“
Im § 59 Abs 4 werden die Worte „Salzburger Landesfischereiverband“ durch die Worte „Landesfischereiverband Salzburg“ ersetzt.
Im § 60 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Abs 3 lautet:
„(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, den Landesfischereiverband Salzburg, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschussplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die diesbezüglichen Stellungnahmen der Jagdinhaber, der Bezirksbauernkammer und des Landesfischereiverbandes Salzburg aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4).“
8.2. Im Abs 3a werden die Worte „Salzburger Landesfischereiverband“ durch die Worte „Landesfischereiverband Salzburg“ ersetzt.
„(1) Wenn der Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen das Jagdgebiet oder jagdbetrieblich wesentliche Teile davon nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder nur auf einem unverhältnismäßig langen Umweg erreichen können und diesbezügliche Vereinbarungen mit dem Jagdinhaber und dem Grundeigentümer nicht zustande kommen, hat die Jagdbehörde einen Weg zu bestimmen, auf welchem diesen Personen für die Dauer der Jagdperiode das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist (Jägernotweg in Form eines Geh-rechtes). Bei der Festlegung des Jägernotweges sollen bevorzugt bestehende Weganlagen gewählt werden. Die Festlegung kann mit entsprechenden Auflagen verbunden werden, wie zB zeitliche Beschränkungen oder bei einem Durchlieferungsrecht von erlegtem Wild Einschränkungen betreffend die Wildart.“
Im § 79 Abs 2 wird als Schlusssatz angefügt:
Im § 80 Abs 4 lautet lit a:
§ 90 Abs 8 lautet:
„(8) Wird der Abschuss von Rot- oder Rehwild gemäß Abs 1 oder 2 von der Jagdbehörde in dessen Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus angeordnet oder bewilligt, können die Trophäen der erlegten Stücke der Klasse I und II für verfallen erklärt werden. § 160 Abs 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
Im § 104b Abs 1 wird als Schlusssatz angefügt:
Nach § 104c wird eingefügt:
(1) Braunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs 1 sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.
(3) Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Abs 1 oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.“
Im § 126 Abs 2 lautet lit b:
Im § 130 Abs 1 lautet lit a:
Im § 138 Abs 2 Z 1 lautet lit b:
Im § 158 Abs 1 wird in Z 27 der Klammerausdruck „(§§ 103 bis 104c)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 103 bis 104d)“ ersetzt.
Im § 160a Abs 1 wird im Einleitungssatz die Verweisung „100a bis 104c“ durch die Verweisung „100a bis 104d“ ersetzt.
Nach § 163 wird angefügt:
Die §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3 und 3a, 77 Abs 1, 79 Abs 2, 80 Abs 4, 90 Abs 8, 104b Abs 1, 104d, 126 Abs 2, 130 Abs 1, 138 Abs 2, 158 Abs 1 und 160a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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