Salzburger Pflegegesetz und Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20240503_44Salzburger Pflegegesetz und Salzburger Sozialhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Pflegegesetz – PG, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 4 betreffenden Zeile der Begriff „Pflegedokumentation“ durch den Begriff „Dokumentation“ ersetzt.
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Überschrift zu § 4 lautet:
2.2. Abs 1 lautet:
„(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:
2.3. Im Abs 2 wird der Ausdruck „Pflegedokumentationen“ durch den Ausdruck „Dokumentationen“ ersetzt.
2.4. Im Abs 3 wird der Ausdruck „Pflegedokumentation“ durch den Ausdruck „Dokumentation“ ersetzt.
Im § 6 Abs 1 wird der Ausdruck „Pflegedokumentation“ durch den Ausdruck „Dokumentationen“ ersetzt.
Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 2 Z 2 wird der Ausdruck „Pflegedokumentationen“ durch den Ausdruck „Dokumentationen“ ersetzt.
4.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Kein Mangel im Hinblick auf § 4 Abs 1 Z 3 liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die Dokumentation durchgeführter pflegerischer Maßnahmen zwar unterblieben ist, jedoch
„(10) Die §§ 4 Abs 1 bis 3, 6 Abs 1 und 33 Abs 2 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Sozialhilfegesetz – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2023, wird geändert wie folgt:
„(1) Der Sozialhilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte, auch wenn er über dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügt. Die Bemessung des Kostenersatzes hat auf Basis der Sachlage im relevanten Bedarfsabschnitt nach Kalendermonaten, jedoch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Einkommens zu erfolgen. Ein entsprechender Kostenersatz darf dabei nur verlangt werden, wenn das nachträglich hervorgekommene Einkommen einem Zeitraum zugerechnet werden kann, in dem Sozialhilfe gewährt wurde. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.“
„(19) § 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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