Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022; Änderung
LGBLA_SA_20240502_42Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10/2018, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022, LGBl Nr 27/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 1 lit a wird der Betrag „1 Million Euro“ durch den Betrag „1,17 Millionen Euro“ ersetzt.
1.2. In der Z 1 lit b wird der Betrag „300.000 Euro“ durch den Betrag „350.000 Euro“ ersetzt.
1.3. In der Z 1 lit c wird der Betrag „300.000 Euro“ durch den Betrag „350.000 Euro“ ersetzt.
1.4. In der Z 2 wird der Betrag „1 Million Euro“ durch den Betrag „1,17 Millionen Euro“ ersetzt.
1.5. In der Z 3 wird der Betrag „300.000 Euro“ durch den Betrag „350.000 Euro“ ersetzt.
1.6. In der Z 4 wird der Betrag „150.000 Euro“ durch den Betrag „180.000 Euro“ ersetzt.
§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2024 tritt mit 3. Mai 2024 in Kraft.“
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