Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Baupolizeigesetz 1997 und Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; Änderung
LGBLA_SA_20240404_39Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Baupolizeigesetz 1997 und Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015, LGBl Nr 1/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 40 eingefügt:
Nach § 40 wird eingefügt:
(1) Mit Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon eine Grünflächenzahl festgelegt werden. Eine solche Festlegung kann allenfalls (abweichend) auch in Bebauungsplänen erfolgen.
(2) Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Abs 4 gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Abs 1 durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.
(3) Die Grünflächenzahl ist so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturverhältnisse und der beabsichtigten baulichen Entwicklung einen angemessenen Beitrag zur Bodenfunktionalität und Klimawandelanpassung leistet.
(4) Die zu erreichende Grünflächenzahl gilt als bautechnische Anforderung für Bauten, die
„(3) § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren ist § 40a nicht anzuwenden.“
Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:
§ 5 Abs 4 lit b lautet:
§ 17 Abs 2 Z 2 lit f lautet:
Im § 24b wird angefügt:
„(13) Die §§ 5 Abs 4 und 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren sind die §§ 5 Abs 4 und 17 Abs 2 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.“
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Im vorletzten Satz wird nach dem Wort „Landesumweltanwaltschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „anerkannte und für das Land Salzburg zugelassene Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000“ eingefügt.
1.2. Im letzten Satz wird nach dem Wort „Landesumweltanwaltschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die vorgenannten Umweltorganisationen“ eingefügt.
Im § 77b Abs 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen“ die Wortfolge „und entfällt die Abgabepflicht in“ eingefügt.
Im § 84 Abs 4 erster Satz wird das Wort „Seveso-II-Betriebe“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
Im § 87 Abs 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „worden ist“ die Wortfolge „oder eine grundbücherliche Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 iVm Abs 3 WEG 2002 bereits vorlag“ eingefügt.
Im § 88 wird angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten in Kraft:
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