Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2024
LGBLA_SA_20240329_36Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20240329_36/image001.jpg
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 640 € festgelegt werden.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die im Hinblick auf Z 1 unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses (§ 77 SKAG) in folgender Höhe festgelegt werden:
465,00 €
207,00 €
Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses (§ 77 SKAG) in folgender kostendeckender Höhe festgelegt:
328,00 €
372,00 €
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2024 erbracht werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.