Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024
LGBLA_SA_20240328_35Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20240328_35/image001.jpg
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 – FlUGG, LGBl Nr 35/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:
Tarifpost
Gebührenhöhe
1
Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie
1.1
bei Rindern und Einhufern über 6 Monate
12,08 €
1.2
bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)
7,25 €
1.3
bei Schweinen über 25 kg
7,25 €
1.4
bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)
3,78 €
1.5
bei Schafen und Ziegen über 6 Monate
3,78 €
3,24 €1
1.6
bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)
3,78 €
2,16 €1
1.7
bei Wild aus freier Wildbahn (Rotwild, Reh-, Gams- und Muffelwild und Wildschweine)
7,25 €
1.8
bei Farmwild (Wildwiederkäuer, Wildschweine, Neuweltkameliden, Strauße)
7,25 €
1.9
bei Hühnern
0,06 €
1.10
bei Puten, Gänsen und Enten
0,14 €
1.11
bei Kaninchen und Hasenartigen
0,60 €
1.12
bei Fischen je Partie
30,21 €
2
Trichinenuntersuchung
1,51 €
3
Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO)
200 % des sich aus TP 1 ergebenden Betrags
4
Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde
30,21 €
Anmerkungen:
(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 41,11 €.
(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 41,11 € zu entrichten.
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je Einheit:
Tierart
Einheit
Zuschlag in Euro je Einheit
1
bei Rindern und Einhufern
je geschlachtetem Tier
0,90 €
2
bei Schweinen
je geschlachtetem Tier
0,20 €
3
bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild
je geschlachtetem Tier
0,30 €
4
bei Hühnern
je 1.000 Stück
1,90 €
5
bei Puten. Gänsen und Enten
je 100 Stück
1,90 €
6
bei Kaninchen und Hasenartigen
je 100 Stück
1,00 €
(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag von 15,60 € für die Fleischbeschauausgleichskasse pro durchgeführter Kontrolle.
(4) Für den postalischen Versand von Rechnungen an die Fleischbetriebe sind 1,70 € je Rechnung zu verrechnen.
(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 60 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 38,67 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,95 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 16,90 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 20,90 € und für amtliche Fachassistenten 13,10 €.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 9,67 €.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:
Diese Verordnung tritt mit 29. März 2024 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Gleichzeitig tritt die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023 – S-FlUGeb-VO 2023, LGBl Nr 107/2022, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.