Verordnung betreffend das Verbot des Betretens des Uferbereiches der Salzach im Bereich Flusskilometer 64.500 bis 65.600 (linke Uferseite) und im Bereich Flusskilometer 64.900 bis 65.600 (rechte Uferseite)
LGBLA_SA_20240312_30Verordnung betreffend das Verbot des Betretens des Uferbereiches der Salzach im Bereich Flusskilometer 64.500 bis 65.600 (linke Uferseite) und im Bereich Flusskilometer 64.900 bis 65.600 (rechte Uferseite)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 8 Abs 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
(1) Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Betreten des Uferbereiches der Salzach einschließlich der im Flussbett situierten Geschiebeumlagerungen zu Erholungszwecken im Bereich der linken Salzachseite von Flusskilometer 64.500 (Bereich Pioniersteg) bis 65.600 (Bereich Müllnersteg) und im Bereich der rechten Salzachseite von Flusskilometer 64.900 (Bereich Lehener Brücke) bis 65.600 Bereich (Müllnersteg) verboten.
(2) Das Betretungsverbot nach Abs 1 gilt jedenfalls nicht für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung von Räumung und Umlagerung im bezeichneten Bereich durch hierzu befähigte Personen.
Die vom Betretungsverbot umfassten Bereiche sind dem Plan (Anlage A), welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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