Salzburger Digitalisierungsgesetz 2024
LGBLA_SA_20240208_14Salzburger Digitalisierungsgesetz 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 – FLG. 1973, LGBl Nr 1/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2021, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag oder durch eine andere geeignete Kundmachungsform in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags oder ab Beginn der anderen geeigneten Kundmachungsform Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffene Grundstücke belasten, anzumelden sind. Wenn die Bekanntmachung im Internet erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.
(2a) Auf die gemäß Abs 2 anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.“
Im § 91a Abs 7 wird das Wort „aufzulegen“ durch die Wörter „zu veröffentlichen“ ersetzt.
Im § 124 wird angefügt:
„(5) Die §§ 12 Abs 2 und 2a und 91a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2021, wird geändert wie folgt:
„(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Wenn die Veröffentlichung auf der Homepage der Standortgemeinde erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sind.“
„(8) § 50b Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG, LGBl Nr 75/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2022, wird geändert wie folgt:
„(2) Der Anzeige gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.“
„(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen anzuschließen. Grundsätzlich sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.“
3.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.“
3.2. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.
„(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.“
„(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist im Falle einer physischen Vorlage für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.“
„(5) Die §§ 7 Abs 2, 13 Abs 1, 46 Abs 2 und 3, 53 Abs 3 und 65 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG, LGBl Nr 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:“
Im § 16 wird angefügt:
„(9) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „allgemein zur Einsichtnahme und Stellungnahme“ die Wortfolge „,insbesondere auch auf der Internetseite der Gemeinde,“ eingefügt.
1.2. In der Z 8 wird das Wort „aufzulegen“ durch die Worte „zu veröffentlichen“ ersetzt.
„(2) § 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Bebauungsgrundlagengesetz – BGG, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2021, wird geändert wie folgt:
„(3) Die Unterlagen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 sind von einer hiezu gesetzlich befugten Person zu verfassen und grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in einer von der Baubehörde bestimmten Anzahl an Ausfertigungen, höchstens jedoch in dreifacher Ausfertigung, vorzulegen.“
„(6) § 13 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Die Baupläne müssen“ die Wortfolge „grundsätzlich in elektronischer Form eingereicht oder im Fall einer physischen Vorlage“ eingefügt und im letzten Halbsatz nach der Wortfolge „die Baupläne sind“ die Wortfolge „im Fall einer physischen Vorlage“ eingefügt.
1.2. Abs 10 lautet:
„(10) Die Pläne und die technische Beschreibung sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.“
„(12) § 5 Abs 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Gassicherheitsgesetz – GasSG, LGBl Nr 82/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Dem schriftlich zu stellenden Antrag um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:“
Im § 17 wird angefügt:
„(7) § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 – LStG. 1972, LGBl Nr 119/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
„(3) Die im Abs 2 bezeichneten Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird jedoch durch das Vorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde im Falle einer physischen Einbringung eine zusätzliche Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zum Beispiel Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann.“
„(9) § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 13 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Gleichzeitig ist in der betreffenden Gemeinde ein Übersichtsplan durch sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Veröffentlichung im Internet zu erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.“
Nach § 67 wird angefügt:
§ 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 13 Abs 1 wird in der Z 1 die Verweisung auf „§ 1 Abs. 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „§ 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
Im § 25 Abs 1 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs 3, 5 Abs 3, 6 Abs 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Dem Ansuchen sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in dreifacher Ausfertigung.“
Im 31 wird angefügt:
„(10) Die §§ 13 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 wird der Einleitungssatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und die Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung:“
Im 52 wird angefügt:
„(16) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997, LGBl Nr 101/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
„(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Die Pläne sowie die Bau- und Betriebsbeschreibungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.“
„(3) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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