Entgelt für das Pflege- und Betreuungspersonal im Landes- und Gemeindedienst; Erhöhung für das Jahr 2024
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Auf Grund des § 123a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1, des § 59a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – LVBG, LGBl Nr 4, des § 43b des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, und des § 107a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind
(2) Bediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 13/2023, beschäftigt sind und
wird bei Vollbeschäftigung beginnend ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von 162,67 € gewährt. Die Entgelterhöhung wird gegenüber den begünstigen Personen gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß.
(4) Die Zusatzzahlung ist mit dem jeweiligen Monatsbezug, Monatsentgelt oder Monatseinkommen im Voraus auszuzahlen. Ansonsten finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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