Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019; Änderung
LGBLA_SA_20240116_7Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 28 Abs 12 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 66/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „als Fachkraft (Abs 2 bis 4)“ durch die Wortfolge „als Fachkraft (Abs 2 bis 4a)“ ersetzt.
1.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Eine Zusatzkraft kann bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft eingesetzt werden, wenn diese
§ 16c Abs 1 und 4a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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