Maßnahmengebiet Reiter Steinberge – Weißbach 2023 bis 2024
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Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung erklärt Teilflächen des Eigenjagdgebietes (EJ) „Jagdgebiet rechts der Saalach“ (Jagdgebietsnummer: 6629) in der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach) betreffend die vorkommenden Schalenwildarten zu einem Maßnahmengebiet.
(2) Ziel der jagdbetrieblichen, wildökologischen und forstbetrieblichen Maßnahmen, die in dem vom Maßnahmengebiet betroffenen Flächenwirtschaftlichen Projekt („FWP Wildental 2021“) stattfinden, ist die Reduktion des Einflusses der vorkommenden Schalenwildarten auf die Vegetation zur Schaffung und Wiederherstellung eines schutzfunktional wirksamen Waldbestandes. Die Maßnahmen dienen der langfristigen Sicherung der Objektschutzfunktion des Waldes und stellen sicher, dass die Anwesen im Wildental dauerhaft bewohnbar bleiben.
Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), nämlich Teilflächen des EJ „Jagdgebiet rechts der Saalach“ (Jagdgebietsnummer: 6629), wird zu einem Maßnahmengebiet erklärt.
(1) Das Maßnahmengebiet wird zur Schwerpunktbejagungszone erklärt. In der Schwerpunktbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten:
Rotwild
Schonzeiten
Schmalspießer
Hirsche der Klasse III
Hirsche der Klasse II und I
Tiere
1.2. – 31.5.
Schmaltiere
1.2. – 31.3.
Kälber
Rehwild
Schonzeiten
Böcke der Klasse III
Böcke der Klasse II und I
Schmalrehe
1.2. – 31.3.
nicht führende Geißen
1.2. – 31.3.
führende Geißen
1.2. – 30.6.
Kitze
Gamswild
Schonzeiten
Gamsböcke der Klasse III, II und I
Gamsgeißen der Klasse II und I
1.2. – 30.6.
Gamsgeißen Klasse III
Kitze
(2) In der Schwerpunktbejagungszone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus:
(3) Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung dürfen in der Schwerpunktbejagungszone Hirsche der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden.
(4) Zur Verifizierung wird in der Schwerpunktbejagungszone für sämtliche erlegten Trophäenträger der Klasse II und I eine verpflichtende Grünvorlage am Erlegungsort angeordnet.
(1) Für sämtliche Rotwildstücke – also auch jene, die im Maßnahmengebiet abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung im Rahmen der Schusszeitverlängerung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden – gilt § 79 Abs 5 JG (Aufteilung der Fütterungskosten).
(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG (Grünvorlage) ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.
(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Rehböcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.
Zur Feststellung von Wildschäden bzw zur Überprüfung der Eignung der verordneten Maßnahmen ist ein systematisches Wildschadensmonitoring einzurichten. Das Monitoring hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.
(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten der Salzburger Jägerschaft jährlich unaufgefordert ein entsprechender Bericht über die Maßnahmen und die Entwicklung der Situation vor Ort vorzulegen.
(3) Soweit Abschüsse im Maßnahmengebiet nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg als Jagdschutzorgan bestellt sind.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Diese Verordnung tritt mit 9. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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