Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2024
LGBLA_SA_20231229_112Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2024 je Verpflegstag 12,70 €.
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2024 je Verpflegstag 9,50 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.
(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 2022 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2023, LGBl Nr 128/2022, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2024 weiter anzuwenden.
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