Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung; Änderung
LGBLA_SA_20231228_110Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 41/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. In der lit A:
1.1.1. In der Z 3 lauten der Klammerausdruck und der weitere Text: „(Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung) die angewandte Forschung, die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, die Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, Wissenschaftspreise des Landes, Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;“
1.1.2. In der Z 4 wird im ersten Punkt die Wortfolge „die Förderung von museumspädagogischen Projekten, die Kulturvermittlungsarbeit und übergreifende Veranstaltungen in Museen“ durch die Wortfolge „übergreifende Veranstaltungen und Vermittlungsprojekte in bzw für die hauptamtlich geführten Museen“ ersetzt und entfällt der zweite Punkt.
1.2. In der lit B:
1.2.1. In der Z 1 entfällt im Spiegelstrich des zweiten Punktes die Wortfolge „der bildungsbezogenen Familienangelegenheiten (Schulveranstaltungsförderungen) und“.
1.2.2. In der Z 2 lautet der Punkt:
1.3. In der lit C:
1.3.1. In der Z 1 lautet der zweite Spiegelstrich:
1.3.2. In der Z 2 werden im ersten Punkt die Wortfolge „dem Forum Salzburger Volkskultur“ durch die Wortfolge „der Dachorganisation Salzburger Volkskultur und das Archiv der Salzburger Volkskultur und des Volksliedwerkes sowie das dem Referat angegliederte Salzburger Landesinstitut für Volkskunde“ und im zweiten Punkt der Klammerausdruck „(Kultur und Wissenschaft)“ durch den Klammerausdruck „(Kunst und Kultur)“ ersetzt und wird im zweiten Punkt angefügt: „Sicherung wertvoller Kunstgegenstände;“.
1.4. In der lit D:
1.4.1. In der Z 2 wird die Wortfolge „aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03 (Soziale Absicherung und Eingliederung)“ durch die Wortfolge „die Stabsstelle“ ersetzt.
1.4.2. In der Z 3 lauten die drei Spiegelstriche:
1.5. In der lit E wird in der Z 2 im zweiten Punkt der Klammerausdruck „(Kultur und Wissenschaft)“ durch den Klammerausdruck „(Kunst und Kultur)“ ersetzt und entfällt der vierte Punkt.
1.6. In der lit F:
1.6.1. In der Z 3 lautet der Spiegelstrich:
1.6.2. In der Z 4 entfällt die Wortfolge „und Verbraucherschutz“.
1.7. In der lit G lautet in der Z 2 der Punkt:
Im § 11 Abs 2 entfällt die Wortfolge „, jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied oder den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungspartei“.
Im § 16 wird angefügt:
„(20) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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