Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung
LGBLA_SA_20231220_97Salzburger Tourismusgesetz 2003; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20231220_97/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:
Im § 10 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Die Einberufung hat schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder durch eine andere technisch mögliche Form und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.“
Im § 16 Abs 2 lautet der dritte Satz: „Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder durch eine andere technisch mögliche Form unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.“
Im § 22 Abs 2 wird die Verweisung „§ 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch die Verweisung „§ 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
Im § 25 Abs 5 entfällt der zweite Satz.
§ 26 lautet:
(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches mit der Maßgabe, dass bis zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben von 100.000 € keine doppelte Buchführung erforderlich ist, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht. Lagen die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben in einem Wirtschaftsjahr bei höchstens 100.000 €, kann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt werden. Dem Tourismusverband steht es jedoch frei, weiterhin eine doppelte Buchführung vorzunehmen. Lagen die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren jeweils über 100.000 €, ist ab dem folgenden Wirtschaftsjahr an Stelle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine doppelte Buchführung erforderlich.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen sind vom Tourismusverband jährlich ein Haushaltsplan (Budget) und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Als Wirtschaftsjahr gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Ausschuss etwas anderes bestimmt.
(4) Der Tourismusverband hat seine Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Alle Geschäftsfälle sind laufend aufzuzeichnen. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Ist eine Registrierkasse vorhanden, so entfällt die Pflicht zum Führen eines Kassenbuches. Die Bücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.
(5) Wird das Rechnungswesen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, ist Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Haushaltspläne und Jahresabschlüsse sind der Landesregierung auf deren Verlangen innerhalb von 30 Tagen elektronisch zu übermitteln. § 55 Abs 3 ist anzuwenden.“
Im § 27 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.“
Die §§ 28 und 29 lauten:
(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Wirtschaftsjahr bis 30. November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung bis 31. Dezember vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushaltsplan eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Ausschussberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Kenntnisnahme des Haushaltsplans bekannt zu geben.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, ist der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist vom Ausschuss festzusetzen, wenn im Lauf des Wirtschaftsjahres
(4) Die Darstellung des Wirtschaftsjahres im Haushaltsplan hat nach dem Schema einer Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß § 29 Abs 1 und 2 und der dazu ergangenen Verordnung) zu erfolgen; weitere Vorgaben zur Gliederung des Haushaltsplans kann die Landesregierung mit Verordnung treffen. Abweichend davon hat der Haushaltsplan bei Tourismusverbänden, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, lediglich dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen. Die Verordnungen gemäß dem ersten Satz finden auf sie keine Anwendung. In beiden Fällen sind den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen.
(1) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens 30. Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Jahresabschluss durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 28 Abs 1 findet sinngemäß Anwendung. Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.
(4) Tourismusverbände, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses Abs 1 erster und letzter Satz sowie Abs 3 anzuwenden. Der Jahresabschluss hat dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen; die Verordnung gemäß Abs 2 findet keine Anwendung. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist um eine Vermögensübersicht zu ergänzen.
(5) Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Abs 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.“
Im § 30 Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs 5)“ ersetzt.
Im § 31 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen, ist dies nicht möglich, sind die Anteile am Umsatz zu schätzen und mit Bescheid festzulegen (§ 184 BAO).“
Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 2 lauten die lit j und k:
11.2. Im Abs 3 wird in der lit h der Gesetzestitel „Mineralölsteuergesetz 1995“ durch den Gesetzestitel „Mineralölsteuergesetz 2022“ ersetzt.
„(4) Bei Reisebüros, Reiseleitern und Reiseveranstaltern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.“
Im § 40 Abs 1 entfällt der fünfte Satz.
§ 41 Abs 4 lautet:
„(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Zurverfügungstellung einer Unterkunft für touristische Zwecke bekannt zu geben.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 55 Abs 3 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Unterlagen (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Angeforderte Auskünfte und Unterlagen sind der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen zu erteilen bzw vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung diese Frist auf bis zu insgesamt 90 Tage ausdehnen. Der Tourismusverband hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.“
Im § 56 werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Die §§ 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.“
17.2. Im Abs 1b wird angefügt: „Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Beitragspflichtige nachträglich die Selbstbemessung berichtigt.“
17.3. Abs 3 entfällt.
„(20) Die §§ 10 Abs 1, 16 Abs 2, 22 Abs 2, 25 Abs 5, 26, 27 Abs 2, 28, 29, 30 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 2 und 3, 36 Abs 4, 40 Abs 1, 41 Abs 4, 53a, 55 Abs 3 und 56 Abs 1 und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2023 und der Entfall des § 56 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf die geänderten Bestimmungen gestützte Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.