Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20231220_95Landesbeamten-Pensionsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20231220_95/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37k betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 37k wird eingefügt:
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2024 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2024 um 9,7 % erhöht.
(5) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs 1 Z 2 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr
Aufwertungsfaktor
1990
1,998
1991
1,910
1992
1,834
1993
1,761
1994
1,723
1995
1,673
1996
1,633
1997
1,633
1998
1,613
1999
1,591
2000
1,584
2001
1,567
2002
1,690
2003
1,659
2004
1,631
2005
1,591
2006
1,552
2007
1,513
2008
1,472
2009
1,422
2010
1,422
2011
1,407
2012
1,349
2013
1,317
2014
1,291
2015
1,271
2016
1,253
2017
1,237
2018
1,210
2019
1,173
2020
1,146
2021
1,131
2022
1,097
“
„(24) § 37l in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.