Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20231220_102Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2023, wird geändert wie folgt:
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Beamten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind und
„(31) § 123a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2023, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 59 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 59 wird eingefügt:
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind und
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.“
„(27) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 59a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2023, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 43a betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 43a wird eingefügt:
Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind und
„(19) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
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