Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20231220_100Salzburger Sozialhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2023, wird geändert wie folgt:
„(7a) Privaten Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, die mit dem vom Sozialhilfeträger gemäß Abs 7 geleisteten Finanzierungs- und Investitionsbetrag in Höhe von 3,65 € nicht das Auslangen finden, kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten eine zusätzliche Finanzierung für Sanierungsinvestitionen gewähren, sofern diese
§ 22 Abs 2 Z 8 lautet:
In der Einleitung des § 40 Abs 4 wird der Ausdruck „§ 14 Abs 3“ durch den Ausdruck „§§ 14 Abs 3 und 17 Abs 7a“ ersetzt.
Im § 40 Abs 5 lit a wird vor dem Ausdruck „9“ der Ausdruck „8,“ eingefügt.
Im § 61 wird angefügt:
„(18) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 100/2023 treten in Kraft:
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