Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag; Änderung
LGBLA_SA_20231214_93Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden, LGBl Nr 96, wird geändert wie folgt:
Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs 1 neu angefügt:
„(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.“
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