Salzburger Wasserbuchverordnung – S.WaBuVO
LGBLA_SA_20231204_84Salzburger Wasserbuchverordnung – S.WaBuVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 124 Abs 5 des Wasserrechtsgesetztes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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