Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20231012_69Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 4 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 4 wird eingefügt:
„(1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).
(2) Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz.“
3.1. In der Z 7 wird das Zitat „BGBl I Nr 26/2017“ durch das Zitat „BGBl I Nr 17/2023“ ersetzt.
3.2. In der Z 38 wird das Zitat „BGBl I Nr 8/2016“ durch das Zitat „BGBl I Nr 201/2022“ ersetzt.
„(14) § 4a und § 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 121/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 139/2020, wird geändert wie folgt:
„(4) Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art 9 der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).
(5) Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz).“
2.1. Die Z 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2.2. Der Punkt am Ende der Z 6 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 6 wird angefügt:
„(7) § 29 Abs 4 und 5 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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