Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20230927_66Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 28 Abs 12 und 29 Abs 2 Z 1 des Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 106/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Kurse“ die Worte „oder Ausbildungen“ eingefügt.
1.2. Nach der Z 2 wird angefügt:
(1) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 können Personen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Fachkraft (Abs 2 bis 4), als Assistenz der Integration (Abs 5) oder als Zusatzkraft (Abs 6) eingesetzt werden.
(2) In Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und bei Fachkräftemangel in Hortgruppen können
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkind- und alterserweiterten Gruppen werden auch erfüllt, wenn ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit in der entsprechenden Organisationsform aufweist. Die Bestimmungen der § 31 Abs 8 und 9 S. KBBG sind zu erfüllen. Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften in Kindergartengruppen können diese Personen auch dort zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.
(4) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und eine 3-jährige Praxiszeit in der Jugendarbeit mit Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren nachweisen können, können als Fachkraft in Schulkindgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung zustimmt. Die Landesregierung kann ihre Zustimmung unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilen. In begründeten Fällen kann die Landesregierung die Zustimmung auch bei einer kürzeren Praxis in der Jugendarbeit erteilen, jedoch mit der Auflage der Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Freizeitpädagogin oder zum Freizeitpädagogen der Pädagogischen Hochschule. Bei einem Mangel an Fachkräften können diese Personen zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung dem zustimmt. Ein Einsatz als Assistenz der Integration (§ 28 Abs 10 S. KBBG) ist ausgeschlossen.
(5) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung („Assistenz der Integration“) eingesetzt werden:
(6) Als Zusatzkraft können in den Randzeiten Personen eingesetzt werden, welche zwar die Voraussetzungen der § 31 Abs 3, 4, 5 oder 6 S. KBBG erfüllen und die Zusatzschulung gemäß § 31 Abs 8 S. KBBG absolviert haben, aber trotz Besuchs der Sprachkurse gemäß § 31 Abs 9 S. KBBG das Sprachniveau C1 noch nicht nachweisen können.“
Die §§ 16b und 16c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.“
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