Kehrtarif; Änderung 2023
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Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 73/2022, wird geändert wie folgt:
„(17) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.“
„
A. Grundbeträge
Tarifpost
Leistung
Euro
Anmerkung
1
Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
23,69 €
1), 2)
2
a)
Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossenen Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes, zB Küchenherde, Dauerbrandöfen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 11 kW
1,75 €
b)
Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossener Feuerstätte, soweit darauf nicht lit a anzuwenden ist, mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 49 kW
3,96 €
von 50 kW bis 99 kW
7,98 €
ab 100 kW
23,93 €
c)
Reinigen der Fangsohle
6,69 €
3
a)
Ausbrennen einer Abgasanlage mit angeschlossenen Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes, zB Küchenherde, Dauerbrandöfen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 11 kW
1,75 €
b)
Ausbrennen einer Abgasanlage mit angeschlossener Feuerstätte, soweit darauf nicht lit a anzuwenden ist, mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 49 kW
3,96 €
von 50 kW bis 99 kW
7,98 €
ab 100 kW
23,93 €
c)
Zeitaufwand für das Ausbrennen einer Abgasanlage, wenn dafür mehr als 30 Minuten erforderlich sind
14,81 €
d)
Reinigen des Verbindungsstückes
4,77 €
je angefangene fünf Minuten Arbeitszeit
4
Abziehen von neuen oder umgebauten Abgasanlagen
14,81 €
5
Kehren einer Selchkammer
14,81 €
6
a)
Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
bis 49 kW
45,02 €
ab 50 kW
52,27 €
b)
Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für feste Brennstoffe
bis 49 kW
59,83 €
ab 50 kW
67,08 €
c)
wird diese Messung nicht durch den zuständigen Rauchfangkehrer durchgeführt, beträgt die Gebühr für die mit der Abgasmessung vom Rauchfangkehrer durchzuführende Kontrolltätigkeit
9,74 €
7
● Teilnahme als Sachverständiger an Feuerbeschauen, Baukommissionen, Bauüberprüfungen, Überprüfung von Feuerungs- und Gasanlagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, soweit diese Überprüfung nicht schon anlässlich der Kehrtätigkeit oder der Abgasmessung erfolgt ist
● Erstellung von Befunden, Protokollen und Mängelmeldungen
14,81 €
8
● Fahrten und Gänge, die für die Erbringung von Leistungen nach TP 7 notwendig sind
● vom Kunden zu vertretende gesonderte Einzelgänge, wenn nicht TP 13 anzuwenden ist
● Gänge zu entlegenen Kehrobjekten (Gastgewerbebetriebe, Jagd-, Alm-, Schutzhütten udgl)
14,81 €
4), 5)
9
alle nicht mit den vorstehenden Leistungen in Verbindung stehenden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden
14,81 €
Anmerkungen:
Werden für ein Kehrobjekt auf schriftliches Verlangen des Kunden mehrere gesonderte Rechnungen ausgestellt, so ist die Objektgebühr durch die Anzahl der sich daraus ergebenden Abrechnungen zu teilen und für jede gesonderte Rechnung ein Zuschlag gemäß TP 15 zu verrechnen.
Die Objektgebühr entfällt beim vierten Kehrgang bei Objekten, welche über keine zentrale Wärmeversorgung verfügen und die ausschließlich mit Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes zB Küchenherd, Dauerbrandofen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung bis 11 kW ausgestattet sind.
Das nach dem Ausbrennen notwendige Kehren sowie die Kosten für das Ausbrennmaterial
werden gesondert verrechnet.
Der Zeitaufwand für die Leistung ist je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit zu berechnen.
Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges kann außerdem das nach reisegebührenrechtlichen
Vorschriften für Gemeindebedienstete jeweils festgesetzte Kilometergeld verrechnet werden.
B. Zuschläge
Tarifpost
Leistung
Höhe des Zuschlags
10
Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossenen Feuerstätten von der Fangsohle aus
● auf schriftliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder
● wenn auf Grund von baulichen Maßnahmen eine Kehrung von der Sohle aus erforderlich ist
50 % der TP 2
11
Herstellung einer Zugangsmöglichkeit zur Dachfläche für eine ordnungsgemäße Kehr- und Überprüfungstätigkeit außerhalb des Objekts
● auf schriftliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder
● wenn ein Zugang zur Dachfläche im Objekt nicht möglich ist
50 % der TP 2
12
Einsatz einer weiteren Person im Fall der TP 11
50 % der TP 2
13
Unmöglichkeit, zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Kehrplan ergebenden, nachweislich rechtzeitig bekannt gegebenen Termin
● Kehrgegenstände zu reinigen oder zu überprüfen oder
● Messungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 durchzuführen
wenn die Gründe dafür der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte zu vertreten hat
50 % der sonstigen Gebühren
14
Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden
100 % der sonstigen Gebühren
15
Ausstellen mehrerer gesonderter Rechnungen für ein Kehrobjekt auf schriftliches Verlangen des Kunden
6,35 € für jede gesonderte Rechnung
“
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