Betrauung eines Mitglieds der Salzburger Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg
LGBLA_SA_20230717_52Betrauung eines Mitglieds der Salzburger Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für SalzburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Art 113 Abs 8 B-VG wird verordnet:
Mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg wird das für die Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung betraut.
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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