Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Magistrats-Bedienstetengesetz und Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20230707_46Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Magistrats-Bedienstetengesetz und Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2022, wird geändert wie folgt:
Der Beamte ist bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 9 bis 9b L-VBG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete des Landes, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.“
„(4) Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“
Im § 12i Abs 1 lautet der zweite Satz: „Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.“
Im § 12j Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Der Beamte hat das Recht am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.“
Im § 15a Abs 4 wird die Wortfolge „längstens bis zu Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 15e Abs 1 lit a sublit bb entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.
Im § 15i lautet die Überschrift: „Frühkarenzurlaub“.
Im § 130 werden ersetzt:
8.1. in der Z 34 der Ausdruck „BGBl I Nr 112/2019“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 112/2019 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;
8.2. in der Z 45 der Ausdruck „BGBl I Nr 162/2015“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 162/2015 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.
9.1. Die Z 9 entfällt.
9.2. Der Punkt am Ende der Z 12 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 12 wird angefügt:
„(29) Die §§ 2e, 3a Abs 4, 12i Abs 1, 12j Abs 1, 15a Abs 4, 15e Abs 1, die Überschrift des § 15i, die §§ 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(30) Die Informationen nach § 2e sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 2e iVm § 9 Abs 4 L-VBG sind einem Beamten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Beamte von den Mindestrechten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 9 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1.2. Die den § 35b betreffende Zeile lautet:
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
(4) Wird der Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihm vor seiner Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 9 und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 9 Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.“
„(1a) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“
(1) Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulungen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt der Dienstgeber, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.“
„(3a) Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung des Vertragsbediensteten nach Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
Im § 35 Abs 4 wird die Wortfolge „längstens bis zum Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 35b lautet die Überschrift: „Frühkarenzurlaub“.
Im § 39 Abs 1 lit a sublit bb entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.
Im § 76 Abs 1 werden ersetzt:
9.1. in der Z 27 der Ausdruck „BGBl I Nr 112/2019“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 112/2019 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;
9.2. in der Z 35 der Ausdruck „BGBl I Nr 162/2015“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 162/2015 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.
10.1. Die Z 10 entfällt.
10.2. Der Punkt am Ende der Z 13 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 13 wird angefügt:
„(25) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 9, 9a, 9b, 11 Abs 1 und 1a, (§) 12a, 16a Abs 3a, 35 Abs 4, die Überschrift des § 35b, die §§ 39 Abs 1, 76 Abs 1 und (§) 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(26) Die Informationen nach § 9 Abs 3 und § 9b sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 9 Abs 4 sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:
1.Im § 79 wird ersetzt:
1.1. In der Z 20 das Zitat „BGBl I Nr 123/2004“ durch das Zitat „BGBl I Nr 123/2004 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;
1.2. In der Z 24 das Zitat „BGBl I Nr 124/2004“ durch das Zitat „BGBl I Nr 124/2004 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.
„(9) § 79 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10a betreffende Zeile eingefügt:
§ 10a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(1) Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
(4) Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgebergemeinde einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 10b Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bedienstete gemäß § 10b Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.“
Im § 12g wird angefügt: „Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgebergemeinde, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.“
Im § 37 wird angefügt:
„(4) Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden; die Dauer der Befristung muss angemessen sein.“
„(1a) Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.“
Im § 50 Abs 4 Z 1 wird die Wortfolge „längstens bis zum Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 55 Abs 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.
7a. Im § 116 Abs 2 Z 9a entfällt das Wort „wenn“.
8.1. in der Z 32 der Ausdruck „BGBl I Nr 87/2022“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 87/2022 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;
8.2. in der Z 38 der Ausdruck „BGBl I Nr 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 153/2020 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.
9.1. Die Z 11 entfällt.
9.2. Der Punkt am Ende der Z 14 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 14 wird angefügt:
„(23) Die §§ 10a bis 10d, 12g, 37 Abs 4, 37a Abs 1a, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 116 Abs 2, 127 Abs 1 und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(24) Die Informationen nach § 10b Abs 3 und § 10d sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 9 Abs 4 sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 6 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 22 betreffenden Zeile wird eingefügt:
Beamtinnen und Beamte sind bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte ihres bzw seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 22a bis 22c dieses Gesetzes sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete der Stadt, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.“
„(5) Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“
(1) Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
(4) Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem die oder der Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 22a schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 22a Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 22a Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.“
„(1a) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“
„(3) Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgeberin; die Fortbildung ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.“
„(2a) Anregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Abs 1 vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.“
„(4) Die Teilbeschäftigung kann befristet und unbefristet gewährt werden. Die Dauer der Befristung muss angemessen sein.“
„(1a) Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.“
Im § 85 Abs 4 Z 1 wird die Wortfolge „längstens bis zum Beginn der Schulpflicht“ durch die Wortfolge „längstens bis zum achten Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 90 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.
11.2. Abs 9 entfällt.
12.1. in der Z 23 der Ausdruck „BGBl I Nr 87/2022“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 87/2022 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“;
12.2. in der Z 31 der Ausdruck „BGBl I Nr 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr 153/2020 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist“.
13.1. Die Z 14 entfällt.
13.2. Der Punkt am Ende der Z 17 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 17 wird angefügt:
„(3) Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.
(4) Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.“
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird nach der Z 1 eingefügt:
Im § 10 Abs 1 wird das Zitat „§ 1 Abs 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 oder Z 1a“ ersetzt.
Im § 18 wird im Abs 1 und 2 jeweils das Zitat „§ 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 oder Z 1a“ ersetzt.
Im § 19a wird das Zitat „§ 1 Abs 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 Abs 1 und Z 1a“ ersetzt.
Im § 28 Abs 1 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1“ ersetzt.
Im § 37 Abs 2 wird im ersten Satz das Zitat „Abs 1 Z 4“ durch das Zitat „Abs 1 Z 3“ ersetzt.
Im § 38 wird nach Abs 3 eingefügt:
„(3a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die per Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
Im § 40 Abs 1 wird das Zitat „§ 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 und Z 1a“ ersetzt.
Im § 51 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 7 angefügt:
Im § 54 wird angefügt:
„(13) Die §§ 1, 10 Abs 1, 18 Abs 1 und 2, 19a, 28 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3a, 40 Abs 1 und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
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