Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 5.3 (Blühnbach – Imlau), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), 4.1 (Loferer und Leoganger Steinberge) und 3.3 (Pinzgauer Schieferalpe...
LGBLA_SA_20230629_43Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 5.3 (Blühnbach – Imlau), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), 4.1 (Loferer und Leoganger Steinberge) und 3.3 (Pinzgauer Schieferalpe...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung erklärt die Jagdgebiete der Wildregionen 5.3 (Blühnbach – Imlau), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), 4.1 (Loferer und Leoganger Steinberge) und 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost) betreffend die besonders geschützte Wildart Wolf (Canis lupus) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Almen verhindert werden.
Die Verordnung erklärt die in der Anlage 1 genannten Jagdgebiete der Wildregionen 5.3 (Blühnbach – Imlau), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), 4.1 (Loferer und Leoganger Steinberge) und 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost) zu einem Maßnahmengebiet.
(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.
(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der
(3) Ist die Zuordnung von Schäden zu einem gemäß Abs 2 festgestellten „Problemwolf“ auf Grund von nicht auswertbaren Proben, des kurzen Zeitintervalls zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Abs 2 festgestellten „Problemwolf“ handelt.
(4) Die Entnahme ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Riss- bzw Verletzungsereignisse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um die festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignisse erfolgen. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
(5) Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Abs 2, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie etwaige erfolgte Entnahmen.
(6) Wurde ein Wolf entnommen und bestätigt die genetische Analyse des geschossenen Tieres, dass es sich um das schadensverursachende Tier handelt, sind keine weiteren Entnahmen zulässig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Entnahme weiterer Wölfe zulässig, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen.
(1) Die Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß § 3 Abs 4 jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 70 Abs 3 JG können Jagdschutzorgane, welche für die im Maßnahmengebiet gelegenen Jagdgebiete bestellt sind, für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwenden.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe sollen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle mitgeteilt werden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 5 Abs 1 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit nicht behindert wird, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfes ein begleitendes Monitoring durch.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft und mit Ablauf des 15. November 2023 außer Kraft.
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