Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung; Änderung
LGBLA_SA_20230614_41Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20230614_41/image001.jpg
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2022, wird geändert wie folgt:
„(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Art 105 Abs 1 B-VG und Art 37 Abs 2 L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.“
Im § 7 Abs 2 lautet die Z 3:
Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 2 lautet der Einleitungssatz: „In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen, jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied oder den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungspartei:“
4.2. Abs 3 lautet:
„(3) Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).“
4.3. Abs 4 entfällt.
„(19) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2, 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2023 treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 4 außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.