Salzburger Wettunternehmergesetz; Änderung
LGBLA_SA_20230428_39Salzburger Wettunternehmergesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wettunternehmergesetz, LGBl Nr 32/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32a betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 5 Abs 1 Z 7, zweiter Satz, wird nach den Worten „zu beinhalten“ der Ausdruck „(Präventionsschulungen)“ eingefügt.
Im § 6 Abs 1 Z 6, zweiter Satz, wird nach den Worten „zu beinhalten“ der Ausdruck „(Präventionsschulungen)“ eingefügt.
§ 16 Abs 3 Z 1 lautet:
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „nur mit einer Karte (‚Wettkundenkarte‘)“ die Wortfolge „oder einem biometrischen Erkennungsverfahren“ eingefügt.
5.2. Im Abs 4 wird nach der Wortfolge „Eine Wettkundenkarte“ die Wortfolge „oder ein mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteter Zugang zu einem Wettterminal“ eingefügt.
5.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Die Wettkundenkarte hat die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
6.1. Im Abs 2 wird nach der Wortfolge „welche den Einsatz einer Wettkundenkarte“ die Wortfolge „oder eines biometrischen Erkennungsverfahrens“ eingefügt.
6.2. Im Abs 3 wird nach der Wortfolge „welche den Einsatz einer Wettkundenkarte“ die Wortfolge „oder eines biometrischen Erkennungsverfahrens“ eingefügt.
6.3. Im Abs 6 wird angefügt: „Unternehmensinterne Ansprechpartner zu Fragen der Spielsucht und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Wettannahmestellen haben regelmäßig an Präventionsschulungen teilzunehmen. Die unternehmensinternen Ansprechpartner zu Fragen der Spielsucht haben zudem an vertiefenden Fortbildungsmaßnahmen zum Umgang mit gefährdeten Wettkunden und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben teilzunehmen.“
6.4. Im Abs 7 Z 1 wird nach der Wortfolge „von der Landesregierung einziehen zu lassen“ die Wortfolge „oder den mittels biometrischen Erkennungsverfahrens eingerichteten Zugang zu sperren“ eingefügt.
„(1a) Anzeigen gemäß den § 22 Z 2, 3 und 4 sind vom Wettunternehmer im Weg des Unternehmensserviceportals zu erstatten.“
8.1. Abs 1 Z 1 lautet:
8.2. Abs 1 Z 4 lautet:
Im § 24h Abs 2 lautet der letzte Satz: „Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, der Wettunternehmer hat jedoch:
§ 32a lautet:
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 32 Abs 3 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.“
An Rechtserwerber und Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann
§ 34 Abs 1 Z 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
§ 34b Abs 1 Z 3 lautet:
§ 35 Abs 1 Z 1 bis 18 lautet:
Im § 36 wird angefügt:
„(3) In Vorbereitung des Gesetzes LGBl Nr 39/2023 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2022/0346/A durchgeführt worden.“
(1) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 16 Abs 3, 20 Abs 2, 4 und 5, 21 Abs 2, 3, 6 und 7, 23 Abs 1a, 24c Abs 1, 24h Abs 2, 32a, 32b, 34 Abs 1, 34b Abs 1, 35 Abs 1 und 36 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2023 treten mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Vor dem 1. Mai 2023 ausgestellte Wettkundenkarten, die nicht den Anforderungen des § 20 Abs 5 entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 weiterverwendet werden.“
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