Krankenanstalten-LKF-Verordnung 2023
LGBLA_SA_20230331_34Krankenanstalten-LKF-Verordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU mit Ausnahme der Leistungen der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sind im Akutbereich gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,65 €.
(2) Die Leistungen der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die durch eine gesonderte Verordnung festgelegt werden.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Unikliniken ist in jenen Akutbereichen, deren Leistungen gemäß Abs 1 durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 1.017 € auszugehen.
(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,48 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten, die durch gesonderte Verordnung festgelegt werden.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 422,00 € auszugehen.
(1) Die Leistungen der nachstehenden Krankenanstalten sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt wird wie folgt festgesetzt:
für die Krankenanstalt
Eurowert
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
2,07
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg
2,07
Landesklinik Hallein
1,71
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf
1,30
Kardinal Schwarzenberg Klinikum
2,07
Landesklinik Tamsweg
1,47
Tauernklinikum
1,40
(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken, § 4 Abs 1 der Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg und gemäß § 4 Abs 1 der Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus, Krankenhaus Hallein und Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ist anstelle der Pflegegebühren von folgendem täglichen Pflege-Grundbetrag auszugehen:
Krankenanstalt
Pflege-Grundbetrag
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
1.555 €
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg
1.555 €
Landesklinik Hallein
989 €
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf
871 €
Kardinal Schwarzenberg Klinikum
1.555 €
Landesklinik Tamsweg
861 €
Tauernklinikum
733 €
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2023 erbracht werden.
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