Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen; Änderung
LGBLA_SA_20230329_32Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs 4 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl Nr 11, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen, LGBl Nr 35/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2000, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.“
2.1. Die lit B, C und D entfallen.
2.2. In der lit F lautet der zweite Satz: „Die Höhe der Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 30 Punkte.“
2.3. Die lit H wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„H. Abgeltung für Vertretungen:
Dem Vertreter des Sprengelarztes (§ 7 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) gebührt für einen Wochenenddienst eine Vergütung in Höhe von 600 Euro für 48 Stunden zuzüglich der Vergütung für erbrachte Leistungen einschließlich der Wegegebühren.
I. Punktwert:
Der Wert eines Punktes beträgt 2 Euro.“
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