Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20230324_27Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Der Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder beim arbeitsmedizinischen Dienst zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen.“
1.2. Die Abs 3 und 4 lauten:
„(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, hat sich dieser unabhängig vom Bestehen einer Dienstverhinderung auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder beim arbeitsmedizinischen Dienst zu unterziehen.
(4) Wenn es in den Fällen des Abs 2 und Abs 3 zur zuverlässigen Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderlich ist, kann der Amtsarzt bzw der arbeitsmedizinische Dienst Fachärzte heranziehen.“
„(24) § 21 Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2022, wird geändert wie folgt:
In § 11 Abs 1 Z 2 lautet:
§ 15 Abs 8 lautet:
„(8) Bedienstete des Gesundheitsbereichs in den Einkommensbändern 5 bis 13 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2) gebührt, erhalten eine Ergänzungszulage in nachstehender Höhe:
Einkommensband:
Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*:
5
6,291
6
6,291
7
6,291
8
6,291
9
7,864
10
7,864
11
16,776
12
16,776
13
16,776
Im § 35 Abs 1 lautet der erste Satz: „Bediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten oder einen Dienst im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes übernehmen, gebührt je Dienst eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist.“
Im § 48 wird angefügt:
„(18) Die §§ 11 Abs 1, 15 Abs 8, 35 Abs 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
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