Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 und Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986; Änderung
LGBLA_SA_20230324_25Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 und Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 113/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Die lit a entfällt.
1.2. Die lit c lautet:
2.1. Im Abs 2 werden die Worte „Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz“ durch den Ausdruck „Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001“ ersetzt.
2.2. Abs 3 lautet:
„(3) Keine Anwendung im Sinne des Abs 2 finden die Bestimmungen über die Kinderzulage, über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge und über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge. Sofern kein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss gemäß § 8 zusteht, gebührt eine Abfertigung gemäß den Bestimmungen des § 120 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.“
3.1. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Die Grundvergütung beträgt
(2a) Steigerungsbeträge gebühren
(2b) Sprengelärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. April 2023 begründet worden ist, können bis spätestens 1. September 2023 gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen des Abs 2 Z 2 und des Abs 2a Z 2 Anwendung finden sollen. Diese Erklärung kann vom Sprengelarzt innerhalb von drei Monaten ab deren Einlangen beim Dienstgeber schriftlich widerrufen werden. Eine rechtzeig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass der betroffene Sprengelarzt Anspruch auf eine Neubemessung der Grundvergütung und der Steigerungsbeträge ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten hat. Bei der Ermittlung der Steigerungsbeiträge ist die Zeit des bisherigen Dienstverhältnisses so anzurechnen, als ob § 2a Abs 2 Z 2 bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte (fiktive Vergleichslaufbahn). Der rechtzeitige Widerruf der Erklärung bewirkt, dass der betroffene Sprengelarzt so zu stellen ist, als ob er die Erklärung nie abgegeben hätte.“
3.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Im Fall einer Zusammenlegung gemäß § 10 Abs 1 gebührt dem Sprengelarzt für die Dauer der Zusammenlegung die Grundvergütung in doppelter Höhe.“
Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des § 3 Abs 4 entsprechenden Arzt ist von der Gemeinde als Dienstgeberin wahrzunehmen.“
Im § 8 Abs 8 lit a werden die Worte „vier Grundvergütungen“ durch den Ausdruck „400 % des Monatsentgelts“ ersetzt.
Im § 9 Abs 8 wird der Ausdruck „Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl Nr 56,“ durch den Ausdruck „Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
§ 10 Abs 2 lautet:
„(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1, die in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden und die betroffenen Sprengelärzte zu hören.“
„(6) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 bis 2b und 3a, (§) 7, 8 Abs 8, 9 Abs 8 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft.“
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBI Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI Nr 96/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 11 lit a Z 2 wird der Ausdruck „3,5-fachen“ durch den Ausdruck „2-fachen“ ersetzt.
Im § 49 wird angefügt:
„(9) § 11 lit a Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Bis zum Wirksamwerden einer auf Grund von Art I des Gesetzes LGBl Nr 25/2023 vorgenommenen Änderung der Gebührenvorschrift für die sprengelärztliche Leistung ist die Stadt Salzburg ermächtigt, ab dem 1. Jänner 2023 Leistungen gemäß § 11 lit a Z 2 mit einem Betrag bis zu 120 € abzugelten.“
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